(BBahnVermG)
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn

Ausfertigungsdatum: 02.03.1951


§ 9 BBahnVermG

Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.