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Bundesarchivgesetz (BArchG)
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes


Ausfertigungsdatum: 10.03.2017

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 4.12.2018 I 2257

§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Organisation des Bundesarchivs
§ 3 Aufgaben des Bundesarchivs
§ 4 Stiftung „Archiv der Parteien und Massenorganisationen der DDR“
§ 5 Anbietung und Abgabe von Unterlagen
§ 6 Anbietung und Abgabe von Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen
§ 7 Anbietung und Abgabe von Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
§ 8 Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv
§ 9 Veräußerungsverbot
§ 10 Nutzung von Archivgut des Bundes
§ 11 Schutzfristen
§ 12 Verkürzungen und Verlängerungen der Schutzfristen
§ 13 Einschränkungs- und Versagungsgründe
§ 14 Rechte der Betroffenen
§ 15 Nutzung von Archivgut des Bundes durch die abgebenden Stellen
§ 16 Übermittlung von Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
§ 17 Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Verordnungsermächtigung

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