Bundesarchivgesetz (BArchG)
Gesetz über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes

Ausfertigungsdatum: 10.03.2017


§ 19 BArchG Verordnungsermächtigung

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
2.
Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Kinofilmen festzulegen.