AZR-Gesetz (AZRG)
Gesetz über das Ausländerzentralregister

Ausfertigungsdatum: 02.09.1994


§ 33 AZRG Abruf im automatisierten Verfahren

Die in § 32 bezeichneten Stellen können zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren zugelassen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.