(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt:
- 1.
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die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
- 2.
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das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
- 3.
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das Bundeskriminalamt,
- 4.
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die Landeskriminalämter,
- 5.
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sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
- 6.
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die Ausländerbehörden,
- 7.
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die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
- 8.
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die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
- 9.
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die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- 10.
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die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
- 11.
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die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
- 12.
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die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
(2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.