(1) Auf Ersuchen werden die Daten an folgende öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben übermittelt: 
        
            - 1.
 
            - 
                
die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde und die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stellen,
             
            - 2.
 
            - 
                
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,
             
            - 3.
 
            - 
                
das Bundeskriminalamt,
             
            - 4.
 
            - 
                
die Landeskriminalämter,
             
            - 5.
 
            - 
                
sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder,
             
            - 6.
 
            - 
                
die Ausländerbehörden,
             
            - 7.
 
            - 
                
die Träger der Sozialhilfe, die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen und die für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Stellen,
             
            - 8.
 
            - 
                
die in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stellen,
             
            - 9.
 
            - 
                
die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
             
            - 10.
 
            - 
                
die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
             
            - 11.
 
            - 
                
die obersten Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 anzuwenden ist,
             
            - 12.
 
            - 
                
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
             
        
    
    (2) § 21 Abs. 1 bis 3 und die Übermittlungsregelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend.
    (3) Eine Datenübermittlung an nichtöffentliche Stellen ist unzulässig.