AZR-Gesetz (AZRG)
Gesetz über das Ausländerzentralregister

Ausfertigungsdatum: 02.09.1994


§ 19 AZRG Datenübermittlung an die Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden

(1) An die zum Vollzug des Staatsangehörigkeitsrechts und an die nach dem Bundesvertriebenengesetz zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenbehörden) werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Feststellung der Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und bei der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft auf Ersuchen neben den Grunddaten auch Hinweise auf die Behörden übermittelt, die der Registerbehörde Daten zu einem oder mehreren der folgenden Anlässe übermittelt haben:

1.
Asylantrag,
2.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes,
3.
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b des Aufenthaltsgesetzes,
4.
Ausschreibung zur Zurückweisung an der Grenze,
5.
Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung,
6.
Aus- oder Durchlieferung,
7.
Ablehnung eines Antrages auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft als Deutscher,
8.
Ablehnung oder Rücknahme der Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft.

(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn Daten des Betroffenen nur auf Grund eines Suchvermerks im Register erfaßt sind.