Auf Grund des § 18a Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland in der Ostsee werden Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt gemäß der Anlage zu dieser Verordnung als Raumordnungsplan, bestehend aus einem Textteil und einem Kartenteil, festgelegt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. I 2009, Nr. 78, S. 3861 vom 18. Dezember 2009, S. 1 - 31, gesonderte Karte)
Um die zunehmenden Nutzungskonflikte auf dem Meer insbesondere zwischen der sich entwickelnden flächenintensiven Offshore-Windenergienutzung und dem Meeresumweltschutz sowie den herkömmlichen Nutzungen wie der Schifffahrt und der Fischerei koordinierten Lösungen zuzuführen, bedarf die Entwicklung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) einer im Sinne der Nachhaltigkeit integrativen Betrachtungsweise. Der als Rechtsverordnung aufgestellte Raumordnungsplan legt gemäß § 18a des Raumordnungsgesetzes, der mit Gesetz vom 24. Juni 2004 in das Raumordnungsgesetz eingefügt wurde, in der AWZ der Ostsee erstmalig Ziele und Grundsätze der Raumordnung hinsichtlich der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung, hinsichtlich der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Seeschifffahrt sowie zum Schutz der Meeresumwelt fest.
Hinweis: Ermächtigungsgrundlage ist § 18a des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), der durch Artikel 10 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist – im Folgenden: ROG 1998. Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 ROG vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) – im Folgenden: ROG – findet bei Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen, die vor dem 31. Dezember 2008 förmlich eingeleitet wurden, der § 18a ROG 1998 weiter Anwendung. Dies ist bei vorliegender Rechtsverordnung der Fall, da das Verfahren spätestens mit der ersten Offenlage des Planentwurfs im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Juni 2008 förmlich eingeleitet wurde. Im Raumordnungsplan werden die Vorschriften des neuen ROG zur besseren Nachvollziehbarkeit informatorisch jeweils als Klammerzusatz mit angegeben.
Im Raumordnungsplan werden Leitlinien zur räumlichen Entwicklung formuliert (Kapitel 2) und Ziele und Grundsätze, insbesondere Gebiete, für Funktionen und Nutzungen festgelegt (Kapitel 3). Der Raumordnungsplan trifft für die deutsche AWZ in der Ostsee koordinierte Festlegungen für die einzelnen Nutzungen und Funktionen Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Windenergiegewinnung, Fischerei und Marikultur sowie Schutz der Meeresumwelt. Welche sonstigen Belange berücksichtigt werden, wird in Kapitel 4 dargelegt. Kapitel 5 erläutert den Umgang mit den Ergebnissen des Umweltberichts. In Kapitel 6 findet sich eine Koordinatenübersicht zu den Festlegungen und Darstellungen der transnationalen Leitungen im Ostseeraum.
Die Gebietsfestlegungen für die Offshore-Windenergie dienen der Umsetzung der „Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See“ von 2002 im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie, um die Rahmenbedingungen für die Erschließung des Potenzials der Offshore-Windenergie zu schaffen. Ebenso formuliert das Integrierte Energie- und Klimaprogramm (IEKP) der Bundesregierung vom Dezember 2007 das Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung zu erhöhen.
Mit dem Raumordnungsplan wird auch ein Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Strategie für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Meere (Nationale Meeresstrategie) vom 1. Oktober 2008 geleistet, mit der die Bundesregierung eine nachhaltige Entwicklung und einen besseren Ausgleich von Nutzungs- und Schutzinteressen erreichen möchte, und die die Raumordnung im Küsten- und Meeresbereich als wichtiges Instrument zur koordinierten Lösung der zunehmenden Konflikte benennt.
Bei der Aufstellung dieses Raumordnungsplans ist gemäß § 7 Absatz 5 ROG 1998 (vgl. § 9 ROG) begleitend bzw. integriert eine Umweltprüfung des Plans (sogenannte „strategische Umweltprüfung“) nach den Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (SUP-Richtlinie) durchgeführt worden. Ziel der SUP-Richtlinie ist es laut Artikel 1, „im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“ Die Festlegungen des Raumordnungsplans (siehe Kapitel 3) sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung getroffen worden (siehe dazu Kapitel 5).
Die landesplanerischen Festlegungen der Küstenländer Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein für das Küstenmeer sind berücksichtigt worden. Das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern vom Mai 2005 trifft Festlegungen zu Windenergieanlagen, Naturschutz, Leitungsführung sowie Rohstoffsicherung im Küstenmeer. Die Aussagen des Raumordungsberichtes Küste und Meer des Landes Schleswig-Holstein aus dem Februar 2006 wurden ebenfalls berücksichtigt. Zurzeit befindet sich der Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein 2009 in der Neuaufstellung, welcher Aussagen zum schleswig-holsteinischen Küstenmeer trifft.
Der in der kartographischen Darstellung der Ostsee besonders gekennzeichnete Bereich der Nordansteuerung der Häfen Swinemünde (Swinoujscie) und Stettin (Szczecin) sowie der Reede Nummer 3 wird vom Raumordnungsplan wegen widersprechender Rechtsauffassungen nicht erfasst. Nach deutscher Ansicht handelt es sich um einen Teil der deutschen AWZ der Ostsee, wobei hieraus im Verhältnis zu Polen keine Rechte und Pflichten geltend gemacht werden. Nach polnischer Ansicht ist dieser Bereich Teil des polnischen Küstenmeeres.
Vor dem Hintergrund der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung sowie der entsprechenden Grundsätze des Raumordnungsgesetzes ist die räumliche Entwicklung der AWZ an den folgenden Leitlinien auszurichten.
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine der führenden Exportnationen, wobei ein Großteil der exportierten Güter über den Seeweg transportiert wird. Darüber hinaus stellt die maritime Wirtschaft in Deutschland nach dem Jahresbericht 2007 des Flottenkommandos eine bedeutende Branche mit rund 500 000 direkt und indirekt abhängig Beschäftigten und einem Umsatz von mehr als 54 Milliarden Euro dar. Zudem sind die Nord- und Ostsee von großer Bedeutung für den internationalen Transitschiffsverkehr. Die Schifffahrtsstraßen vor den deutschen Küsten – insbesondere der Ostsee – gehören bereits jetzt zu den am stärksten befahrenen der Welt, eine weitere Zunahme wird prognostiziert. Auch für die deutschen Seehäfen wird eine dynamische Entwicklung vorausgesagt. So geht beispielsweise die Seeverkehrsprognose 2025, erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), davon aus, dass sich der Umschlag in den deutschen Seehäfen bis 2025 mehr als verdoppeln wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein großes nationales und internationales Interesse, den Seeverkehr so wenig wie möglich einzuschränken, ihm wo möglich Vorrang einzuräumen und ihn so sicher wie möglich zu gestalten. Gleichzeitig weist das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) (SeeRÜbk) der Schifffahrt eine besondere Stellung zu, indem es deren Freiheit garantiert und Hauptschifffahrtsrouten Priorität einräumt. Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die umgebenden Sicherheitszonen dürfen dort nicht errichtet werden, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindern kann (siehe Kapitel 3.1.2).
Im Zuge der Raumordnung gilt es, dieser wirtschaftlichen Bedeutung und der völkerrechtlichen Vorrangstellung Ausdruck zu verleihen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der maritimen Wirtschaft zu erhalten. So bilden die Hauptschifffahrtsrouten, welche sich aus den Verkehrstrennungsgebieten (VTG) sowie weiteren viel befahrenen Routen zusammensetzen, das Grundgerüst für die Gesamtplanung. Die anderen Nutzungen in der AWZ haben sich hieran zu orientieren. Dieses Vorgehen trägt durch die Minimierung von Barrierewirkungen für die Schifffahrt zu einer Erhöhung der Sicherheit und Leichtigkeit im Seeverkehr bei.
Durch die Einführung einer Raumordnung in der AWZ in der Ostsee ergibt sich die Möglichkeit, ggf. konkurrierende Nutzungen in einer Gesamtschau zu betrachten und zu koordinieren und so einen Interessenausgleich zu schaffen. Dieses dient einer geordneten Raumentwicklung in der AWZ.
Diese geordnete Raumentwicklung ist eine wichtige Grundlage für die künftige wirtschaftliche Entwicklung und berücksichtigt die Bedeutung der einheimischen Rohstoffe Sand, Kies und Kohlenwasserstoffe sowie die der Fischerei. Die Investitionssicherheit ist umso höher, je weiter die verschiedenen Nutzungsansprüche aufeinander abgestimmt werden und jeder Nutzung genügend Raum zur Entwicklung gegeben wird. Des Weiteren stellt eine Optimierung der Flächennutzung sicher, dass die Nutzungen nur an möglichst geeigneten Standorten realisiert werden, ohne andere Nutzungen negativ zu beeinflussen, was wiederum die Grundlage für eine insgesamt höhere Wertschöpfung darstellt.
Eine Grundlage des Raumordnungsplans ist die „Strategie der Bundesregierung zur Windenergienutzung auf See“ vom Januar 2002 im Rahmen der Nachhaltigkeitsstrategie. Darin hat sich die Bundesregierung zum Ziel gesetzt, die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die Potenziale der Offshore-Windenergie möglichst schnell erschlossen werden. Hiermit wird neben anderen Maßnahmen angestrebt, im Bereich der Energieerzeugung die Abhängigkeit von Importen zu verringern und die Umweltverträglichkeit – vor allem unter Klimaschutzgesichtspunkten – weiter zu verbessern. In dieser Strategie werden bis zum Jahr 2010 die Installation von 2 000 bis 3 000 Megawatt (MW) Leistung und bis zum Jahr 2030 die Installation von insgesamt 20 000 bis 25 000 MW Leistung Offshore-Windenergie (Küstenmeere und AWZ in der Nordsee und in der Ostsee insgesamt) angestrebt. Diese Strategie soll einen wichtigen Beitrag leisten, die Ziele des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) (EEG) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund erfolgte bis zum 31. Dezember 2005 die Festlegung von drei besonderen Eignungsgebieten für die Windenergie nach § 3a der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) (SeeAnlV) (siehe Kapitel 3.5).
Vor dem Hintergrund des Integrierten Energie- und Klimaprogramms (IEKP) der Bundesregierung vom Dezember 2007 schreibt § 1 Absatz 2 EEG vor, dass bis zum Jahr 2020 im Interesse des Klimaschutzes der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung mindestens 30 Prozent betragen und danach kontinuierlich erhöht werden soll. Dazu soll nach dem IEKP die Offshore-Windenergie im Küstenmeer und in der AWZ maßgeblich beitragen (bis zu 25 000 MW bis zum Jahr 2030).
Sowohl die Nachhaltigkeitsstrategie aus dem Jahr 2002 als auch das IEKP aus dem Jahr 2007 sind Grundlagen des Raumordnungsplans. Bei den besonderen Eignungsgebieten nach § 3a SeeAnlV konnte nach Einbeziehung weiterer Belange und abschließender Abwägung auch auf Ebene der Raumordnung eine besondere Eignung dieser Flächen für die Nutzung für die Windenergieerzeugung festgestellt werden. Nach nochmaliger raumordnerischer Prüfung werden diese besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV, wie es auch § 18a Absatz 3 ROG 1998 vorsieht, nunmehr als Ziele der Raumordnung übernommen und als Vorranggebiete festgelegt. Dieses gibt Investoren in die Offshore-Windenergie weitere Planungssicherheit. Darüber hinaus werden zur Förderung der Offshore-Windenergienutzung Regelungen zur Ableitung des in der AWZ gewonnenen Stroms getroffen (siehe Kapitel 3.3).
Der Raumordnungsplan AWZ soll damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Beschlüsse der Bundesregierung zur Förderung der Windenergienutzung auf See leisten (Näheres siehe Kapitel 3.5).
Auf der Fünften Maritimen Konferenz im Dezember 2006 wurde von der maritimen Wirtschaft und der Windbranche die Erwartung geäußert, dass bis Ende 2011 Offshore-Windparks mit einer Leistung von ca. 1 500 MW in Bau bzw. Betrieb gehen werden.
Das Meer ist ein besonderer Planungs- und Lebensraum, welcher insbesondere durch Weite, Offenheit und Barrierefreiheit gekennzeichnet ist. Die räumliche Planung hat dafür Sorge zu tragen, dass die Anordnung und Gestaltung von Nutzungen der Wahrung dieser Eigenschaften nicht entgegenstehen. Zudem ist die besondere Dreidimensionalität des Meeres zu berücksichtigen. Meeresoberfläche, Wassersäule, Meeresboden, Meeresuntergrund sowie der Luftraum unterliegen ggf. unterschiedlichen Schutzanforderungen und Nutzungsansprüchen.
Es gilt die Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein müssen, d. h. nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen. Diese Vorgabe entspricht den nationalen und internationalen Regelungen, wonach bauliche und technische Anlagen nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen bzw. zu entfernen sind.
Zudem ist für die langfristige Sicherung und Nutzung der Potenziale der AWZ ein sparsamer Umgang mit Flächen anzustreben. Dieses entspricht auch der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung. Durch eine Konzentration der Gebietsfestlegungen auf bestimmte Bereiche wird es ermöglicht, weite Teile des Meeres von ortsfester Bebauung frei zu halten und Zerschneidungseffekte zu reduzieren. Indem so der Raumbedarf reduziert wird, kann ein wichtiger Beitrag zum Schutz und zur Bewahrung charakteristischer Naturräume geleistet werden.
Darüber hinaus ist bei der Inanspruchnahme von Gebieten bei geeigneten Konstellationen im Sinne einer sparsamen Flächeninanspruchnahme eine Mehrfachnutzung des Raumes anzustreben. Bei der Mehrfachnutzung ist sicherzustellen, dass die vorrangige Nutzung nicht beeinträchtigt wird. In bestimmten Fällen können beispielsweise Windenergienutzung und Öl- und Gasgewinnung an manchen Standorten konfliktfrei zeitgleich realisiert werden. Hiermit wird auch der besonderen Charakteristik der Dreidimensionalität des Meeres Rechnung getragen, sodass beispielsweise verschiedene Nutzungen für Meeresgrund sowie Meeresoberfläche geregelt werden können.
Des Weiteren darf es nicht zu einer Verlagerung der Probleme vom Land auf das Meer kommen. Es muss vermieden werden, dass es auf dem Meer zu einer Ansammlung von Nutzungen kommt, die auf dem Land unerwünscht sind. Nutzungen, die auf das Meer angewiesen sind, sollen Priorität vor anderen Nutzungen haben.
Zur Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für künftige Generationen sind die Erhaltung, der Schutz sowie die Förderung natürlicher Funktionen, Systeme und Prozesse anzustreben. Störungen und Verschmutzungen des Ökosystems Meer und der darauf bezogenen natürlichen Funktionen, Systeme und Prozesse sind zu vermeiden; die biologische Vielfalt ist zu fördern und zu erhalten.
Meere sind für die Lebenserhaltung unersetzlich und müssen in einem nationalen und internationalen Kontext gesichert werden. Um diesem Umstand gerecht zu werden, ist es Aufgabe der Raumordnung, Naturräume zu sichern und weitere Beeinträchtigungen der Meeresumwelt zu minimieren. Da die Auswirkungen menschlicher Eingriffe in die natürlichen Lebenszusammenhänge auf dem Meer bisher nur unvollständig bekannt sind, besitzt das Vorsorgeprinzip in der AWZ einen besonderen Stellenwert, zumal die Störanfälligkeit in diesem Naturraum auf Grund der hohen Dynamik des Meeres besonders hoch ist. Eine möglichst schonende Nutzung des Raums ist somit anzustreben. Dies umfasst auch, dass jede Nutzung für sich so naturverträglich wie möglich und entsprechend dem aktuellen Stand der Technik gestaltet werden sollte. So wird zum Schutz der Meeresumwelt im Rahmen eines quellenbezogenen Ansatzes bei verschiedenen Nutzungen festgelegt, dass die Beschädigung oder Zerstörung von Sandbänken, von Riffen sowie von abgrenzbaren Bereichen mit Vorkommen schutzwürdiger Benthoslebensgemeinschaften als besonders sensiblen Lebensräumen vermieden werden soll. Dies gilt auch außerhalb von Natura-2000-Gebieten.
Der Schutz der Meeresumwelt beinhaltet dabei insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie des Vogelzuges. Die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sollen auf Dauer gesichert werden. Auch die Qualität des Meerwassers, die Hydrographie und die Sedimentverhältnisse sind dem Begriff der Meeresumwelt zuzurechnen.
Durch den Raumordnungsplan für die AWZ in der Ostsee wird damit auch ein Beitrag zur Umsetzung der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) geleistet, die den Rahmen vorgibt, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Der Raumordnungsplan trägt auch zur Umsetzung des Ostseeaktionsplans der Helsinki-Kommission zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes bei, der am 15. November 2007 verabschiedet wurde. Ziel des Ostseeaktionsplans ist die Wiederherstellung des guten ökologischen Zustandes der Ostsee bis 2021.
Vorranggebiete werden für die Nutzungen Schifffahrt sowie Windenergie festgelegt, in denen andere Nutzungen ausgeschlossen sind, sofern sie mit den vorrangigen Nutzungen nicht vereinbar sind. Die Gebietsfestlegungen für die Schifffahrt tragen dem völkerrechtlichen Grundsatz des Vorrangs dieser Nutzung Rechnung; die anerkannten und für die internationale Schifffahrt wichtigen Schifffahrtswege bilden das Grundgerüst für die Gesamtplanung. Vorbehaltsgebiete werden für die Nutzungen Schifffahrt, Rohrleitungen und Forschung festgelegt, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beigemessen wird.
Ziele der Raumordnung werden textlich durch Fettdruck hervorgehoben und zusätzlich mit (Z) gekennzeichnet.
(1) | In den in der Karte dargestellten festgelegten Vorranggebieten für Schifffahrt wird der Schifffahrt Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen und Vorhaben in diesen Gebieten mit der Funktion des Vorranggebietes Schifffahrt nicht vereinbar sind, sind diese ausgeschlossen. (Z) | Vorranggebiete
Schifffahrt |
(2) | In den in der Karte dargestellten festgelegten Vorbehaltsgebieten für Schifffahrt wird der Schifffahrt ein besonderes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend zu Gunsten der Schifffahrt einzustellen. | Vorbehaltsgebiete
Schifffahrt |
(3) | Die Belastungen für die Meeresumwelt durch die Schifffahrt sollen reduziert werden. Neben den zu beachtenden Regelungen der International Maritime Organization (IMO) sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) (Helsinki-Übereinkommen) sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden. | Schutz der
Meeresumwelt |
Rechtlicher Hintergrund Die rechtliche Situation der Schifffahrt ist stark von internationalen Regelungen geprägt. Zu nennen ist hier insbesondere das Gesetz zu dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, in welchem nach Artikel 58 die Freiheit der Schifffahrt garantiert ist. Artikel 60 Absatz 7 SeeRÜbk besagt zudem, dass künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen dort nicht errichtet werden dürfen, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindern kann. Zudem werden von der IMO international geltende Regeln und Normen festgelegt. Für die räumliche Planung ist hier insbesondere die Festlegung von Verkehrstrennungsgebieten von Bedeutung. Sie schreiben an potentiellen Gefahrenpunkten eine verbindliche Linienführung im Einrichtungsverkehr mit getrennten Fahrspuren fest.
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Zu (1) und (2): Die Schifffahrt hat nach dem SeeRÜbk eine besondere Stellung in der AWZ und genießt die nach Artikel 58 SeeRÜbk garantierte Freiheit. Dementsprechend ist Schifffahrt auch außerhalb der für sie vorgesehenen Gebietsfestlegungen grundsätzlich überall möglich. Durch die Gebietsfestlegungen werden keine neuen Schifffahrtswege begründet. Dafür wäre allein die IMO zuständig.
Zu (3): Internationale Vereinbarungen zur Verhütung von Beeinträchtigungen der Meeresumwelt, wie insbesondere das Internationale Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe vom 2. November 1973 (BGBl. 1982 II S. 2, 4) in der Fassung des Protokolls vom 17. Februar 1978 (BGBl. 1982 II S. 2, 24) (MARPOL) und das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebietes vom 9. April 1992 (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397) (Helsinki-Übereinkommen) zielen darauf ab, dass von der Schifffahrt eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Meeresumwelt ausgeht. Neben den verbindlichen Regelungen der IMO sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden.
(1) | Die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen soll unter Beachtung des Fachrechts umfassend ermöglicht und entwickelt werden. | Grundsätzliches |
(2) | Zur langfristigen Sicherung des zukünftigen Bedarfs sollen Kenntnisse über Rohstoffvorkommen – insbesondere von Kohlenwasserstoffen – von den zuständigen Fachbehörden systematisch und dauerhaft dokumentiert und ausgewertet werden. | Fortlaufende
Dokumentation |
(3) | Nach Aufgabe der Nutzung sind bauliche Anlagen zur Gewinnung von Rohstoffen zurückzubauen. (Z) | Rückbau |
(4) | Eine möglichst flächensparende und konzentrierte Gewinnung von Rohstoffvorkommen ist anzustreben. Vorhandene Gewinnungsstellen für Sand und Kies sollen – soweit verträglich mit den Belangen der Meeresumwelt und unter Erhalt einer für die Regeneration von Lebensgemeinschaften erforderlichen Restsedimentschicht – so vollständig wie möglich abgebaut und deren Erweiterung einem Aufschluss neuer Lagerstätten vorgezogen werden. | Konzentration
der Gewinnung |
(5) | Durch das Aufsuchen und Gewinnen von Rohstoffen sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. | Verkehr |
(6) | Bei Maßnahmen der Rohstoffgewinnung ist auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten. (Z) | Rohrleitungen und
Seekabel |
(7) | Für den Fall einer zeitgleichen Flächeninanspruchnahme durch das Aufsuchen und die Gewinnung von Rohstoffen sowie die Windenergienutzung ist eine bestmögliche Koordination der Belange nach Maßgabe der von den zuständigen Fachbehörden zu entwickelnden Kriterien anzustreben. | Windenergie |
(8) | Die Belange der Fischerei sollen bei der Aufsuchung sowie der Gewinnung von Rohstoffen berücksichtigt werden. | Fischerei |
(9) | Nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres, durch das Aufsuchen und Gewinnen von Rohstoffen sollen vermieden werden. Die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden.
Die Auswirkungen der Rohstoffgewinnung auf die Meeresumwelt sollen im Rahmen eines vorhabenbezogenen Monitorings nach Vorgaben der Genehmigungsbehörde untersucht und dargelegt werden. Ausbreitungsvorgänge und weiträumige ökologische Wechselbeziehungen von Tier- und Pflanzenarten im Meer sollen bei der Wahl des Standortes für die Rohstoffgewinnung berücksichtigt werden. Die Beschädigung oder Zerstörung von Sandbänken, Riffen sowie abgrenzbaren Bereichen mit Vorkommen schutzwürdiger Benthoslebensgemeinschaften als besonders sensible Lebensräume soll bei der Rohstoffgewinnung vermieden werden. | Schutz der
Meeresumwelt |
(10) | Bei der Standortwahl für die Rohstoffgewinnung sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt werden. Sollten bei der Aufsuchung oder der Gewinnung von Rohstoffen bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden. | Kulturgüter |
Rechtlicher Hintergrund Die Erkundung, Sicherung und bedarfsgerechte Erschließung der Rohstoffvorkommen in der deutschen AWZ ist von hoher Bedeutung für das Gemeinwohl und wichtige Grundlage für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Diesem Umstand trägt auch die Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) (BBergG) Rechnung. Diese besagt, dass die außerbergrechtlichen Vorschriften von den anderen zuständigen Behörden so anzuwenden sind, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Dem stehen differenzierte Regelungen in den §§ 48 ff. BBergG gegenüber, die zugunsten der Schifffahrt, des Fischfangs, der Verlegung und des Betriebes von Kabeln und Rohrleitungen sowie der Meeresumwelt bei der Aufsuchung bzw. Zulassung von Betriebsplänen für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels zu beachten sind. Da die Nutzung schon seit langer Zeit im Meer stattfindet, gibt es im Bereich der Rohstoffgewinnung bereits einen relativ hohen Bestand an erteilten Bergbauberechtigungen. Es ist zu unterscheiden zwischen Erlaubnissen und Bewilligungen. Erlaubnisse gewähren nach § 7 BBergG insbesondere das ausschließliche Recht, in einem bestimmten Feld Bodenschätze aufzusuchen. Die Bewilligung gewährt dagegen nach § 8 BBergG insbesondere das ausschließliche Recht zur Gewinnung des Rohstoffes. Die Versagung der Erlaubnis bzw. der Bewilligung richtet sich nach § 11 bzw. § 12 BBergG. Werden bei der Aufsuchung Rohstoffe gefunden, so darf die Bewilligung nach § 12 Absatz 2 BBergG nur versagt werden, wenn hierfür einer der in § 12 Absatz 1 BBergG aufgezählten Gründe vorliegt und die Tatsachen, welche die Versagung rechtfertigen, erst nach der Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind. Zuständig für Bergbauberechtigungen sind das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Clausthal-Zellerfeld (Nordsee sowie Ostsee im Bereich Schleswig-Holstein) bzw. das Bergamt Stralsund (Ostsee im Bereich Mecklenburg-Vorpommern). Besteht nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420) (UVP-V Bergbau) eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Aktivität, so ist ein Rahmenbetriebsplan aufzustellen und ein Planfeststellungsverfahren inkl. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen (§ 52 Absatz 2a BBergG). Dieses ist beispielsweise bei der Errichtung und dem Betrieb von Förderplattformen sowie bei umfangreicherer Sand- und Kiesgewinnung (ab 10 ha) der Fall. Für alle Anlagen, die im Zuge der Rohstoffaufsuchung bzw. -gewinnung errichtet werden, besteht nach § 55 Absatz 2 BBergG eine Rückbauverpflichtung bei Aufgabe der Nutzung. Weitere Regelungen trifft die Bergverordnung für den Festlandsockel vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 554) (Festlandsockel-Bergverordnung – FlsBergV). Über die fachgesetzlichen Regelungen hinaus besagen die Grundsätze der Raumordnung, dass für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen die räumlichen Voraussetzungen zu schaffen sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 ROG 1998; vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 4 ROG). Auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 4. November 2008 „Rohstoffinitiative – Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern“ (KOM(2008) 699) wird hingewiesen. |
Zu (1): Rohstoffe wie Sand, Kies und Kohlenwasserstoffe sind ein wertvolles Wirtschaftsgut. Ihre Gewinnung findet auf dem Meer besondere Standortvoraussetzungen vor, die nicht mit denen an Land vergleichbar sind. Aus raumordnerischer Sicht stehen in der AWZ für die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen in großem Umfang Flächen zur Verfügung. Die Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen soll unter Beachtung des Fachrechts (Bergrecht, Umwelt- und Naturschutzrecht) umfassend ermöglicht und entwickelt werden.
Zu (2): Die Rohstoffvorkommen in der AWZ – insbesondere die von Kohlenwasserstoffen – sind derzeit nur ansatzweise erforscht. In weiträumigen Erlaubnisfeldern finden vielfältige Aufsuchungsaktivitäten statt. Die hierbei gewonnenen Kenntnisse gilt es durch die dafür zuständigen Fachbehörden systematisch und dauerhaft zu dokumentieren und auszuwerten. Nur bei einem ausreichenden Wissensstand kann die Raumordnung ihre volle Steuerungskraft entfalten. Zur Sicherung von Flächen für die Rohstoffgewinnung – d. h. insbesondere das Freihalten von Nutzungen, die einer späteren Gewinnung entgegenstehen könnten – sind belastbare Kenntnisse über Rohstoffvorkommen notwendig. Diese können dann ggf. die Grundlage für eine künftige Fortschreibung des Raumordnungsplans und darüber hinaus für eine langfristige und nachhaltige Sicherung der Rohstoffvorkommen im Interesse künftiger Generationen sein.
Zu (3): Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein müssen, d. h. nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen, sind bauliche Anlagen im Zusammenhang mit der Förderung von Rohstoffen nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Diese Festlegung steht im Einklang mit den einschlägigen internationalen sowie nationalen Regelungen, wie Artikel 60 Absatz 3 SeeRÜbk, der IMO-Resolution zu Offshore-Installationen, § 55 Absatz 2 BBergG, § 29 FlsBergV sowie dem OSPAR-Beschluss 98/3 über die Entsorgung außer Betrieb genommener Offshore-Anlagen (BGBl. 1999 II S. 618, 619). Demnach ist die Entsorgung durch Versenken (Einbringen) und das vollständige oder teilweise Zurücklassen außer Betrieb genommener Offshore-Installationen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Kohlenwasserstoffen grundsätzlich verboten, sodass ein von den Festlegungen für den Rückbau von Rohrleitungen und Seekabeln bzw. Windenergieanlagen abweichendes Ziel formuliert wird. Die Anordnung sowie die Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen Fachbehörde.
Zu (4): Die Gewinnung von Rohstoffen im Meer ist in der Regel flächenintensiver als an Land, somit ist auch das Konfliktpotenzial mit anderen Nutzungen verhältnismäßig hoch. Zudem sind Bodenschätze begrenzt, ortsgebunden und nicht vermehrbar. Aus diesem Grund sollte die Gewinnung von Rohstoffen möglichst flächensparend und konzentriert geschehen. Die Rohstoffe Sand und Kies einer Lagerstätte sollten so vollständig wie möglich gewonnen werden, soweit dieses mit den Belangen der Meeresumwelt und unter Erhalt einer für die Regeneration von Lebensgemeinschaften erforderlichen Restsedimentschicht vereinbar ist. So können unvermeidbare Beeinträchtigungen, die mit der Gewinnung von Rohstoffen und der Erschließung neuer Lagerstätten einhergehen, reduziert werden. Dies entspricht zudem auch der Leitvorstellung einer sparsamen Flächeninanspruchnahme (siehe Kapitel 2.4).
Zu (5): Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollen durch das Aufsuchen und Gewinnen von Rohstoffen nicht beeinträchtigt werden.
Zu (6): Um das Risiko der Beschädigung von Rohrleitungen und Seekabeln zu reduzieren und um die Möglichkeiten der Reparatur nicht zu beeinträchtigen, ist bei Maßnahmen der Rohstoffgewinnung auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand zu diesen einzuhalten. Die Definition eines angemessenen Abstandes ist im Einzelfall zu klären, da er sich nach den konkreten Bedingungen vor Ort richtet, wie z. B. nach der Wassertiefe. Dieses Ziel wird zudem gestützt durch die Festlegung eines Vorbehaltsgebietes für Rohrleitungen (siehe Kapitel 3.3.1).
Zu (7): Für den Fall einer zeitgleichen Flächeninanspruchnahme durch Windenergienutzung und das Aufsuchen und die Gewinnung von Rohstoffen soll eine bestmögliche Koordination der Belange angestrebt werden. Maßgeblich hierfür sollen von den zuständigen Fachbehörden noch zu entwickelnde und abzustimmende Kriterien zur verträglichen Ausgestaltung der Nutzungen sein.
Zu (8): Bei der Fischerei handelt es sich um eine traditionelle Meeresnutzung, für die eigenständige raumordnerische Festlegungen jedoch derzeit nur schwer möglich sind (siehe Kapitel 3.6.2). In Fischereien, in denen dies wegen starker Variabilität auch zukünftig nicht möglich ist, muss somit eine Berücksichtigung der Belange im Rahmen von Festlegungen für andere Nutzungen stattfinden. Dieses gilt demzufolge auch bei der Gewinnung von Rohstoffen.
Zu (9): Entsprechend der Leitvorstellung zum Schutz der Meeresumwelt sollen nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres durch das Aufsuchen und die Gewinnung von Rohstoffen vermieden werden. Zur weiteren Minimierung sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden.
Zu (10): Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B. Bodendenkmale, auch Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollen bei der Festlegung eines Gewinnungsgebietes berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei der Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde geeignete Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Rohrleitungen | ||
(1) | In dem in der Karte dargestellten festgelegten Vorbehaltsgebiet Rohrleitungen wird der Verlegung, dem Betrieb sowie der Instandhaltung von Rohrleitungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiet
Rohrleitungen |
Rohrleitungen und Seekabel (inkl. Seekabel zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie) | ||
(2) | Für die Schifffahrt festgelegte Vorranggebiete sind von Seekabeln zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie auf kürzestem Weg zu kreuzen, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und baulichen Anlagen nicht möglich ist. (Z)
Für die Schifffahrt festgelegte Vorranggebiete sollen von Rohrleitungen und sonstigen Seekabeln möglichst auf kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen nicht möglich ist. Für die Schifffahrt festgelegte Vorbehaltsgebiete sollen möglichst auf kürzestem Weg gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden baulichen Anlagen nicht möglich ist. | Kreuzung von
Gebieten für die Schifffahrt |
(3) | Rohrleitungen und Seekabel sind nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. (Z)
Für den Fall eines Verbleibs sollen geeignete Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich möglicher künftiger Gefährdungen vorgesehen werden. | Rückbau |
(4) | Durch das Verlegen, Betreiben, Instandhalten sowie den etwaigen Verbleib nach Aufgabe des Betriebes oder den Rückbau von Rohrleitungen und Seekabeln sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Eine Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln parallel angrenzend an die für die Schifffahrt festgelegten Gebiete sollte vermieden werden. | Verkehr |
(5) | Bei der Wahl der Streckenführung von Rohrleitungen und Seekabeln soll Rücksicht auf bestehende Nutzungen und Nutzungsrechte, Schutzgebietsausweisungen sowie die Belange der Fischerei genommen werden. Bei der Verlegung von Seekabeln ist eine größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelverlegung anzustreben. Zudem soll die Trassenführung bei Seekabeln möglichst parallel zu vorhandenen Strukturen und baulichen Anlagen gewählt werden. Kreuzungen von Seekabeln sowohl untereinander als auch mit anderen bestehenden und geplanten Rohrleitungen und Seekabeln sollen so weit wie möglich vermieden werden.
Auf bereits vorhandene Rohrleitungen und Seekabel ist bei der Wahl des Streckenverlaufs für neue Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten. (Z) | Rücksichtnahme
auf ausgeübte Nutzungen/ bestehende Nutzungsrechte |
(6) | Bei der Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln sollen zur Minimierung möglicher Beeinträchtigungen der Meeresumwelt bei der Querung sensibler Habitate die artspezifisch besonders störanfälligen Zeiträume vermieden werden.
Nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres, durch das Verlegen, Betreiben, Instandhalten sowie den etwaigen Verbleib nach Aufgabe des Betriebes oder den Rückbau von Rohrleitungen und Seekabeln sollen vermieden werden. Die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden. Ausbreitungsvorgänge und weiträumige ökologische Wechselbeziehungen von Tier- und Pflanzenarten im Meer sollen bei der Wahl des Streckenverlaufs von Rohrleitungen und Seekabeln berücksichtigt werden. Die Beschädigung oder Zerstörung von Sandbänken, Riffen sowie abgrenzbaren Bereichen mit Vorkommen schutzwürdiger Benthoslebensgemeinschaften als besonders sensible Lebensräume soll bei der Verlegung und dem Betrieb von Rohrleitungen und Seekabeln vermieden werden. | Einschränkung des
Verlegezeitraums/Schutz der Meeresumwelt |
(7) | Bei der Trassenwahl für die Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln sollen bekannte Fundstellen für Kulturgüter berücksichtigt werden. Sollten bei der Planung oder Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden. | Kulturgüter |
Seekabel zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie | ||
(8) | Die Ableitung der in der AWZ gewonnenen Energie zu geeigneten Übergangsstellen an der Grenze zum Küstenmeer ist sicherzustellen. (Z)
Am Übergang zum Küstenmeer sind Seekabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie durch den in der Karte gekennzeichneten Zielkorridor zu führen. (Z)
Der Zielkorridor gilt für Seekabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie im Übergangsbereich zum Küstenmeer wie folgt:
Ist im Bereich des Zielkorridors mit der genannten Streckenführung die räumliche Aufnahmekapazität erschöpft, soll der Kabelverlauf für zusätzlich erforderlich werdende Kabelsysteme möglichst gebündelt und in Abstimmung mit dem betroffenen Küstenland zu geeigneten Übergangsstellen an der Grenze zum Küstenmeer erfolgen. Der oben genannte Zielkorridor und die Regelungen gelten entsprechend für etwaige anderweitige technische Lösungen, die für die Netzanbindung von Offshore-Windparks realisiert werden bzw. realisiert werden sollen. (Z) | Übergang zum
Küstenmeer/ Definition von Zielkorridoren |
(9) | Bei der Verlegung von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie ist eine größtmögliche Bündelung im Sinne einer Parallelführung zueinander anzustreben. Zudem soll die Trassenführung möglichst parallel zu bestehenden Strukturen und baulichen Anlagen gewählt werden. Kreuzungen von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie sowohl untereinander als auch mit anderen bestehenden und geplanten Rohrleitungen und Seekabeln sollen so weit wie möglich vermieden werden. | Bündelung und
Parallelführung der Kabelverläufe/Vermeidung von Kreuzungen |
(10) | Bei der Wahl der Verlegetiefe von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie Verlegetiefen sollen insbesondere die Belange der Schifffahrt und der Fischerei sowie des Schutzes der Meeresumwelt berücksichtigt werden. | Verlegetiefen |
(11) | Zur Vermeidung bzw. Verminderung kumulativer Auswirkungen soll eine zeitliche Gesamtkoordination der Verlegearbeiten von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie vorgesehen werden. | Zeitliche
Koordination |
(12) | Zum Schutz der Meeresumwelt soll bei der Verlegung von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie ein möglichst schonendes Verlegeverfahren gewählt werden. | Verlegeverfahren |
Rechtlicher Hintergrund Die Verlegung von unterseeischen Kabeln und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel genießt grundsätzlich die von Artikel 58 SeeRÜbk gewährte Freiheit. Nach Artikel 79 Absatz 2 SeeRÜbk darf der Küstenstaat das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Maßnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Rohrleitungen zu ergreifen. Die Festlegung der Trasse für das Legen solcher Rohrleitungen auf dem Festlandsockel bedarf der Zustimmung des Küstenstaates (Artikel 79 Absatz 3 SeeRÜbk). Des Weiteren darf der Küstenstaat nach Artikel 79 Absatz 4 SeeRÜbk Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festlegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen, oder er darf seine Hoheitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitungen begründen, die im Zusammenhang mit der wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Nutzung des Festlandsockels oder der AWZ gebaut oder genutzt werden. Zudem besagt Artikel 79 Absatz 5 SeeRÜbk, dass die Staaten beim Legen unterseeischer Kabel oder Rohrleitungen auf bereits vorhandene Kabel oder Rohrleitungen gebührend Rücksicht nehmen müssen. Insbesondere dürfen die Möglichkeiten für die Reparatur vorhandener Kabel oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden. Hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens ist eine weitere Differenzierung der Rohrleitungen und Seekabel notwendig. Während Rohrleitungen sowie transnationale Seekabel nach § 133 BBergG genehmigt werden, handelt es sich bei Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie um „Einrichtungen, die anderen wirtschaftlichen Zwecken dienen“, welche nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 SeeAnlV zu genehmigen sind. Für Rohrleitungen besteht ab einer bestimmten Länge und einem bestimmten Umfang nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) (UVPG) in Verbindung mit § 133 Absatz 2a BBergG die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Nach § 17 Absatz 2a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) (EnWG) haben die Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von Offshore-Anlagen erfolgen soll, die Leitungen von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben; die Netzanbindungen müssen zu dem Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen errichtet sein. Ab dem Zeitpunkt der Errichtung gilt diese Leitung als Teil des Energieversorgungsnetzes. Diese Regelung des § 17 Absatz 2a EnWG gilt gemäß § 118 Absatz 3 EnWG nur für Offshore-Anlagen, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2015 begonnen worden ist. |
Bei Rohrleitungen und Seekabeln sind unterschiedliche Festlegungen zu treffen, da der Regelungsbedarf in Teilen verschieden ist. Dies ergibt sich insbesondere durch den erhöhten Steuerungsbedarf für Kabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie. Zwar birgt jedes einzelne Kabel für sich ein nur geringes Konfliktpotenzial, allerdings ist durch den geplanten Ausbau der Offshore-Windenergie auch eine entsprechende Zunahme der Anzahl der Stromkabel absehbar, welche einen Regelungsbedarf auslöst. Weitere raumordnerische Regelungen, die das Konfliktpotenzial sowohl untereinander als auch mit anderen Nutzungen minimieren und zudem eine geordnete Abführung an das landseitige Netz sicherstellen, sind demnach notwendig.
Nach der vorgenommenen Aufteilung gelten für Rohrleitungen die Festlegungen Nr. 1 bis 7 und für Seekabel die Festlegungen Nr. 2 bis 12, wobei sich die Festlegungen Nr. 8 bis 12 auf die Seekabel zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie beschränken.
Zu (1): Entlang der beantragten Rohrleitung Baltic Gas Interconnector (BGI) wird ein Vorbehaltsgebiet Rohrleitungen inklusive eines beidseitigen Schutzabstandes von 500 m festgelegt. Somit wird für diese geplante Rohrleitung sichergestellt, dass andere Nutzungen Rücksicht auf deren spezielle Schutzerfordernisse nehmen. Dies ist notwendig, weil der Trassenverlauf der Leitung in der dänischen AWZ schon feststeht und die deutsche AWZ in diesem Bereich äußerst schmal ist (ca. 6 km), so dass für den vorgesehenen Trassenverlauf nur geringe räumliche Abweichungsmöglichkeiten bestehen. Diese Festlegung wird – nach Realisierung von BGI – unterstützt durch die Festlegung Nr. 5 sowie die Festlegungen bei den entsprechenden Nutzungen, dass bei bestimmten Maßnahmen gebührende Rücksicht auf bereits vorhandene Rohrleitungen und Seekabel zu nehmen ist.
Zu (2): Zur Minimierung des Konfliktpotenzials ist es grundsätzlich wünschenswert, dass Vorranggebiete für Schifffahrt auf möglichst kurzem Wege gekreuzt werden. Dies gilt wegen der Vielzahl der zu erwartenden Kabelsysteme im besonderen Maße für die Seekabel zur Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie, sodass eine Kreuzung auf kürzestem Wege als Ziel festgelegt wird, es sei denn, eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen und baulichen Anlagen ist möglich. Für sonstige Seekabel, die nicht der Ableitung der in der AWZ erzeugten Energie dienen, ist die Festlegung als Ziel derzeit nicht erforderlich. Durch eine Parallelführung zu vorhandenen Strukturen kann die Flächeninanspruchnahme reduziert werden. Da beispielsweise beiderseits einer Rohrleitung bereits ein Ankerverbot gilt, ist die zusätzliche Einschränkung für die Schifffahrt verhältnismäßig gering. Von dieser Zielfestlegung sind die bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans nach der SeeAnlV genehmigten Kabel ausgenommen, was auch für den Fall einer etwaig erforderlichen Verlängerung dieser Genehmigungen gilt. Wegen unterschiedlicher technischer Gegebenheiten (u. a. Verlegeradius, Druckverhältnisse) wird für die Kreuzung von Vorranggebieten für die Schifffahrt durch Rohrleitungen lediglich ein Grundsatz zur möglichst kurzen Kreuzung festgelegt. Vor diesem Hintergrund sollen auch Vorbehaltsgebiete für Schifffahrt möglichst auf kürzestem Wege gekreuzt werden, sofern eine Parallelführung zu bestehenden Strukturen und baulichen Anlagen nicht möglich ist. Das festgelegte Ziel und die Grundsätze bewegen sich im Rahmen der Vorgaben des SeeRÜbk.
Zu (3): Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein sollen, d. h. möglichst nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden sollen, sind Rohrleitungen und Seekabel nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Die Anordnung sowie die Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen Fachbehörde. Für den Fall, dass der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen verursacht als der Verbleib, ist vom Rückbau ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern den Rückbau. Der Rückbau ist auch dann erforderlich, wenn mit der Rohrleitung oder dem Seekabel toxische Stoffe in wirkungsrelevanter Art und Weise oder Menge in der Meeresumwelt verbleiben würden. Bei einem Verbleib sollte zudem im Sinne einer nachwirkenden Verpflichtung seitens des Betreibers durch geeignete Überwachungsmaßnahmen sichergestellt werden, dass auch künftig mit keinen Gefährdungen anderer Nutzungen durch die verbliebenen Rohrleitungen oder Seekabel zu rechnen ist. So sollten beispielsweise die Lage und die ausreichende Überdeckung regelmäßig überprüft werden. Diese Festlegung steht im Einklang mit internationalen und nationalen Regelungen wie insbesondere Artikel 79 Absatz 4 SeeRÜbk, wonach der Küstenstaat Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festlegen kann, die in sein Hoheitsgebiet oder Küstenmeer führen.
Zu (4): Die Verlegung, der Betrieb, die Instandhaltung sowie der etwaige Verbleib nach Aufgabe des Betriebes oder der Rückbau von Rohrleitungen und Seekabeln sollen so durchgeführt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Dies beinhaltet, dass die für die Schifffahrt festgelegten Gebiete so wenig wie möglich tangiert werden. Eine Streckenführung parallel angrenzend zu diesen Gebieten soll vermieden werden. Die in Festlegung Nr. 2 genannten Regelungen dienen ebenfalls dazu, mögliche Beeinträchtigungen der Schifffahrt durch Rohrleitungen und Seekabel zu reduzieren.
Zu (5): Im Zuge der Konfliktminimierung sollten bei der Wahl der Streckenführung von Rohrleitungen und Seekabeln möglichst frühzeitig bestehende Nutzungen/Nutzungsrechte und eigentumsähnliche Rechte sowie Schutzgebietsausweisungen (insbesondere in Natura-2000-Gebieten) berücksichtigt werden. Eine Streckenführung außerhalb dieser Gebiete ist anzustreben. Auch auf die Belange der Fischerei sollte frühzeitig Rücksicht genommen werden. Hierbei handelt es sich um eine traditionelle Meeresnutzung, für die derzeit eigenständige raumordnerische Festlegungen jedoch nur schwer möglich sind (siehe Kapitel 3.6.2). In Fischereien, in denen dies wegen starker Variabilität auch zukünftig nicht möglich ist, muss somit eine Berücksichtigung der Belange im Rahmen von Festlegungen für andere Nutzungen stattfinden.
Zu (6): Die Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln führt zu unvermeidbaren Beeinträchtigungen verschiedener Lebensräume. Um die negativen Auswirkungen auf sensible Lebensräume zu begrenzen, sollen Verlegearbeiten nur in Zeiträumen stattfinden, in denen sich die jeweiligen Populationen nicht in besonders störanfälligen Lebensphasen befinden. Die Bestimmung entsprechender Zeiträume ist Aufgabe der jeweiligen Fachbehörde.
Zu (7): Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B. Bodendenkmale, auch Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der Auswahl einer geeigneten Trasse für Rohrleitungen und Seekabel berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei näheren Untersuchungen einer geeigneten Trasse oder bei der Verlegung von Rohrleitungen und Seekabeln bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde geeignete Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Zu (8): Da Kabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie eine Anbindung an das landseitige Stromnetz benötigen, ist es notwendig, die Führung der Kabel zu geeigneten Übergangspunkten an der Grenze zum Küstenmeer sicherzustellen. Dies geschieht abgestimmt mit den Anforderungen im Küstenmeer, die sich insbesondere aus geeigneten Einspeisepunkten in das Hoch-/Höchstspannungsnetz an Land ergeben.
Zu (9): Um Auswirkungen auf andere Nutzungen, den Koordinierungsbedarf untereinander sowie mit anderen Nutzungen zu minimieren und möglichst wenig Zwangspunkte für künftige Nutzungen zu schaffen, sollen Seekabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie möglichst gebündelt werden. Eine Bündelung im Sinne der Parallelführung reduziert zudem Zerschneidungseffekte. Diese können weiter minimiert werden, wenn – auch außerhalb von Gebieten für die Schifffahrt (vgl. Festlegung Nr. 4) – eine Kabelführung parallel zu vorhandenen Strukturen und baulichen Anlagen gewählt wird. Für die Ermittlung angemessener Abstände zwischen den Kabelsystemen sind der Ausschluss gegenseitiger thermischer Beeinflussung sowie ein ausreichender Sicherheitsabstand im Falle von Reparaturmaßnahmen zugrunde zu legen. Dabei ist auch die gemeinsame Nutzung – soweit möglich – von Leitungen durch mehrere Betreiber wünschenswert, was die Anzahl der Kabelsysteme reduzieren könnte. Dadurch können der Flächenbedarf und die Umweltauswirkungen bei Verlegung und Rückbau vermindert werden. Planungen für ein der Küste vorgelagertes europaweites Windenergienetz zur Netzanbindung von Offshore-Windparks sind für eine Darstellung im Plan noch nicht hinreichend konkretisiert. Entsprechend dem Grundsatz der Parallelführung sollten Kreuzungen sowohl der Seekabel zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie untereinander als auch mit weiteren Rohrleitungen und Seekabeln so weit wie möglich vermieden werden. Kreuzungsbauwerke weisen eine erhöhte Störanfälligkeit und damit einen erhöhten Wartungsaufwand auf und führen somit wiederum zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen durch Wartungs-/Reparaturschiffe, welches es zu vermeiden gilt.
Zu (10): Bei der Wahl der Verlegetiefe von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie sind verschiedene Belange untereinander abzuwägen. Die Belange der Schifffahrt, der fischenden Fischereifahrzeuge sowie des Meeresumweltschutzes sollen besonders berücksichtigt werden.
Zu (11): Für die Verlegearbeiten benachbarter Kabelsysteme soll eine zeitliche Gesamtkoordination angestrebt werden. Somit können die Anzahl der störenden Eingriffe reduziert und mögliche kumulative Auswirkungen vermieden bzw. vermindert werden.
Zu (12): Um mögliche negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt durch die Verlegung von Seekabeln zur Ableitung von in der AWZ erzeugter Energie zu minimieren, sollte das Verlegeverfahren gewählt werden, welches die geringsten Eingriffe und Auswirkungen auf die Meeresumwelt erwarten lässt.
(1) | In den in der Karte dargestellten festgelegten Vorbehaltsgebieten Forschung wird der Durchführung wissenschaftlicher Forschungshandlungen ein besonderes Gewicht beigemessen. Dies ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen, Maßnahmen und Vorhaben entsprechend zu berücksichtigen. | Vorbehaltsgebiete
Forschung |
(2) | Geplante Nutzungen sollen zur Sicherung von Langzeituntersuchungsreihen zu vorhandenen Messstationen einen angemessenen Abstand einhalten. | Abstand zu
Messstationen |
(3) | Ergebnisse wissenschaftlicher Meeresforschung sollen zur möglichst großflächigen Erklärung ökosystemarer Zusammenhänge fortlaufend erfasst und zugänglich gemacht werden, um somit eine wichtige Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung der AWZ zu schaffen. | Großflächige
Erfassung zur Erklärung ökosystemarer Zusammenhänge |
(4) | Durch die Durchführung von Forschungshandlungen sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. | Verkehr |
(5) | Nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere auf die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres, durch die Durchführung von Forschungshandlungen sollen so weit wie möglich vermieden werden. Die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden. | Schutz der
Meeresumwelt |
(6) | Bei der Standortwahl für meereswissenschaftliche Forschungsaktivitäten sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt werden. Sollten bei der Durchführung von Forschungsaktivitäten bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden. | Kulturgüter |
Rechtlicher Hintergrund Nach Artikel 238 SeeRÜbk besteht in der AWZ das Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung. Sie unterliegt jedoch nach Artikel 240 SeeRÜbk der Einschränkung, dass sie andere zulässige Nutzungen des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen darf. Andere Nutzungen müssen die Forschung im Gegenzug gebührend berücksichtigen. Der Küstenstaat hat nach Artikel 245 SeeRÜbk das Recht, die wissenschaftliche Forschung zu regeln. Forschungshandlungen in Bezug auf den Festlandsockel sind daher nach § 132 BBergG genehmigungspflichtig. |
In der AWZ finden vielfältige Tätigkeiten der Meeresforschung statt. Nur zum Teil sind diese verbunden mit der Installation von ortsfesten Anlagen, die jedoch auf Grund geringer Größe nicht raumbedeutsam sind und somit keinen weitergehenden Regelungsbedarf auslösen, zumal sie in der Regel temporärer Natur sind. Kurzfristige Nutzungsgenehmigungen ohne eine langfristige vorherige Festlegung von Standorten werden dementsprechend auch künftig möglich sein.
Zu (1): Als Vorbehaltsgebiete Forschung werden Bereiche festgelegt, in denen großflächige Langzeitforschungsreihen insbesondere zur Untersuchung von Fischbeständen durchgeführt werden, welche durch unverträgliche Nutzungen, insbesondere durch bauliche Installationen, in ihrer Fortführung gefährdet werden könnten. Um Aussagen über Veränderungen in der Fischfauna, z. B. im Zusammenhang mit klimatischen Veränderungen, zu erhalten, sind Untersuchungen über mehrere Jahre in denselben Gebieten notwendig. Vor diesem Hintergrund wird der Forschung in diesen Gebieten ein besonderes Gewicht gegenüber anderen Nutzungen eingeräumt, um eine Fortführung der Forschungsaktivitäten sicherzustellen.
Zu (2): Die vorhandenen Messstationen von Behörden und Forschungsinstituten führen in der Regel Langzeitmessungen durch. Um diese Untersuchungsreihen zur Grundlagenforschung sowie zur Umweltüberwachung nicht zu gefährden und damit zu entwerten, sollten Nutzungen, die diese Messungen beeinträchtigen könnten, einen angemessenen Abstand einhalten, welcher im Einzelfall zu bemessen ist.
Zu (3): Beim Meer handelt es sich um einen Lebens- und Naturraum, über dessen Wirkungszusammenhänge im Einzelnen häufig nur ungenügend Kenntnisse vorhanden sind. Prognosen über mögliche Auswirkungen, Wechselwirkungen oder kumulative Wirkungen auf die Meeresumwelt, z. B. durch die Ausübung bestimmter Nutzungen, fehlt häufig eine gesicherte Basis. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, die Ergebnisse meereswissenschaftlicher Forschungen zu erfassen, um so sukzessive möglichst großflächige Erkenntnisse über ökosystemare Zusammenhänge zu gewinnen. Diese Kenntnisse sollen für das Monitoring der Durchführung des Raumordnungsplans herangezogen werden. Grundsätzlich sollte zudem die Zugänglichkeit der Ergebnisse wissenschaftlicher Meeresforschung sichergestellt werden. Nur bei einem ausreichenden Kenntnisstand ist die Gestaltung einer nachhaltigen Entwicklung der AWZ möglich.
Zu (4) und (5): Grundsätzlich genießt die Forschung in der AWZ die gemäß Artikel 238 SeeRÜbk garantierte Freiheit, jedoch unter der Prämisse, dass andere zulässige Nutzungen nicht ungerechtfertigt beeinträchtigt werden dürfen (Artikel 240 SeeRÜbk). Vor diesem Hintergrund sind entsprechend der Leitvorstellung zum Schutz der Meeresumwelt nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres, durch die Durchführung wissenschaftlicher Forschungshandlungen zu vermeiden. Zur weiteren Minimierung sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen diese so durchgeführt werden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
Zu (6): Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B. Bodendenkmale, auch Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der Auswahl von Standorten für die meereswissenschaftliche Forschung berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei der Durchführung von Forschungsaktivitäten bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde geeignete Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(1) | In den in der Karte festgelegten Vorranggebieten für Windenergie wird der Gewinnung von Windenergie Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Nutzungen eingeräumt. Soweit raumbedeutsame Planungen, Maßnahmen und Vorhaben in diesen Gebieten mit der Funktion des Vorranggebietes Windenergie nicht vereinbar sind, sind diese ausgeschlossen. (Z) | Vorranggebiete
Windenergie |
(2) | Durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energiegewinnung in Vorranggebieten für Windenergie darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. (Z) | Verkehr I |
(3) | Offshore-Windenergieanlagen außerhalb der dafür vorgesehenen Vorranggebiete sind in den Natura-2000-Gebieten unzulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind bereits genehmigte Offshore-Windenergieparks bzw. Offshore-Windenergieparks, die bei Inkrafttreten des Raumordungsplans planungsrechtlich verfestigt waren. (Z) | |
(4) | Nach Aufgabe der Nutzung sind Offshore-Windenergieanlagen zurückzubauen. Verursacht der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen als der Verbleib, ist von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, der Rückbau ist aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich. (Z) | Rückbau |
(5) | Die einzelnen Windenergieanlagen in den entsprechenden Windenergieparks sollen möglichst flächensparend angeordnet werden. | Anordnung von
Windenergieanlagen |
(6) | Durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Energiegewinnung sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. | Verkehr II |
(7) | Die Nabenhöhe von Offshore-Windenergieanlagen darf maximal 125 m über NN betragen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste oder der Inseln errichtet werden. (Z) | Höhenbegrenzung |
(8) | Für den Fall einer zeitgleichen Flächeninanspruchnahme durch Windenergienutzung sowie durch das Aufsuchen und die Gewinnung von Rohstoffen soll eine bestmögliche Koordination der Belange nach Maßgabe der von den zuständigen Fachbehörden zu entwickelnden Kriterien angestrebt werden. | Rohstoffe |
(9) | Bei Maßnahmen zur Energiegewinnung ist auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen und ein angemessener Abstand einzuhalten. (Z) | Rohrleitungen und
Seekabel |
(10) | Die Belange der Fischerei und der Verteidigung sollen bei Planung, Betrieb und Bau von Anlagen zur Energiegewinnung berücksichtigt werden. | Fischerei und
Verteidigung |
(11) | Bei der konkreten Ausgestaltung von Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Energiegewinnung sollen nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres vermieden werden. Die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden.
Die Auswirkungen der Energiegewinnung auf die Meeresumwelt sollen nach den Vorgaben der Genehmigungsbehörde im Rahmen eines vorhabenbezogenen Monitorings untersucht und dargelegt werden. Ausbreitungsvorgänge und weiträumige ökologische Wechselbeziehungen von Tier- und Pflanzenarten im Meer sollen bei der Wahl von Standorten zur Energieerzeugung berücksichtigt werden. Die Beschädigung oder Zerstörung von Sandbänken, Riffen sowie abgrenzbaren Bereichen mit Vorkommen schutzwürdiger Benthoslebensgemeinschaften als besonders sensible Lebensräume durch die Energiegewinnung soll vermieden werden. | Schutz der
Meeresumwelt |
(12) | Bei der Standortwahl für Offshore-Windenergieparks sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt werden. Sollten bei der Planung oder Errichtung von Offshore-Windenergieparks bisher nicht bekannte im Meeresboden befindliche Kulturgüter aufgefunden werden, sollen entsprechende Maßnahmen zur Sicherung des Kulturgutes getroffen werden. | Kulturgüter |
Rechtlicher Hintergrund Die im Raumordnungsplan festgelegten Vorranggebiete für Windenergie sind Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Nummer 2 ROG 1998 (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 ROG) und entfalten rechtliche Bindungswirkung nach § 4 ROG 1998 (vgl. § 4 ROG). Damit sind Nutzungen, die mit der Windenergiegewinnung nicht vereinbar sind, in den Vorranggebieten für Windenergie unzulässig. Das Vorranggebiet hat also im Hinblick auf andere entgegenstehende Nutzungen eine Freihaltefunktion zugunsten der vorrangigen Nutzung Windenergie. Nach der in § 2 Absatz 2 SeeAnlV geregelten Raumordnungsklausel sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung eines Offshore-Windparks die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung zu berücksichtigen. Die Festlegung eines Vorranggebietes nach § 7 Absatz 4 ROG 1998 (vgl. § 8 Absatz 7 ROG) erfolgte – vergleichbar der Festlegung von besonderen Eignungsgebieten nach § 3a SeeAnlV – erst nach Prüfung der Geeignetheit dieser Fläche für die vorrangige Nutzung. Grundlage hierfür sind insbesondere die Ergebnisse der Strategischen Umweltprüfung sowie der Abwägung mit anderen, durch die Festlegung für die vorrangige Nutzung berührten Belangen. Die UVP-Pflicht bleibt davon unberührt. Windenergieanlagen bedürfen in der AWZ der Projektgenehmigung nach der SeeAnlV. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Offshore-Windenergie: Zur Erreichung der energiepolitischen Ziele für 2020 und danach erforderliche Maßnahmen“ vom 12. Dezember 2008 (KOM(2008) 768) wird hingewiesen. |
Die Offshore-Windenergie ist aus Gründen des Klimaschutzes und zur weiteren Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung zu fördern. Auf der Grundlage des Integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung vom 5. Dezember 2007 soll der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Stromversorgung nach der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Neufassung des EEG bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent erhöht und danach kontinuierlich gesteigert werden. Dazu soll die Offshore-Windenergie maßgeblich beitragen (bis zu 25 000 MW bis zum Jahr 2030; Näheres siehe Kapitel 2.3).
Bereits im Jahr 2002 hatte die Bundesregierung eine Strategie zur Windenergienutzung auf See entwickelt, in der unter Beteiligung aller betroffenen Ressorts konfliktarme Flächen als potenzielle Eignungsgebiete für Windenergie nach § 3a SeeAnlV identifiziert wurden. Diese Gebiete wurden im Rahmen des Festlegungsverfahrens insbesondere hinsichtlich der Belange der Schifffahrt sowie der Meeresumwelt näher untersucht. Bis zum 31. Dezember 2005 traten Festlegungen für die Gebiete „Kriegers Flak“ und „Westlich Adlergrund“ in der Ostsee (ca. 32 km nordwestlich bzw. nordöstlich von Rügen) in Kraft. Nach Einbeziehung weiterer Belange und abschließender Abwägung konnte auch auf Ebene der Raumordnung eine besondere Eignung dieser Flächen für die Nutzung zur Windenergieerzeugung festgestellt werden, sodass diese Gebiete als Vorranggebiete für Windenergie in den Raumordnungsplan übernommen werden, so wie es auch § 18a Absatz 3 Satz 2 ROG 1998 vorsieht.
Zu (1): Die Vorranggebiete für Windenergie dienen vorrangig der Gewinnung der Windenergie, andere raumbedeutsame Nutzungen haben dieses zu beachten.
Gesamtgröße (km2)) | Genehmigte Parks (WEA) | Max MW (genehmigte Parks) | Beantragte Parks (WEA) | Max. MW (beantragte Parks) | Belegungsgrad | |
Vorranggebiete Nordsee | 880 | 13 (809) | 4 045 | 9 (544) | 2 720 | 42 % |
Vorranggebiete Ostsee | 130 | 3 (240) | 1 200 | 4 (61) | 305 | 71 % |
Parks außerhalb der Vorranggebiete | 9 (720) | 3 600 | 2 (90) | 450 | ||
Gesamt | 1 010 | 25 (1 769) | 8 845 | 15 (695) | 3 475 | 46 % |
Zu (2): Die Sicherheit des Verkehrs darf auch durch die Energiegewinnung in den Vorranggebieten nicht beeinträchtigt werden, dies gilt insbesondere für die periphere Bebauung. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt, aber auch der Anlagen, richtet die Genehmigungsbehörde nach § 7 SeeAnlV um die Anlagen Sicherheitszonen insbesondere bei angrenzenden Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebieten für die Schifffahrt ein. Die Vorranggebiete für Windenergie sind nach großräumiger Betrachtung und unter Berücksichtigung der Belange der Seeschifffahrt so gewählt, dass eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten Seemannschaft betriebene Schifffahrt auch weiterhin gefahrlos möglich ist, auch wenn jede Errichtung eines Offshore-Bauwerkes ein Schifffahrtshindernis darstellt und somit ein Gefährdungspotenzial verkörpert (siehe auch die Festlegungen der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV, z. B. „Westlich Adlergrund“, S. 13 ff.). Auf Zulassungsebene sollen zudem unter Berücksichtigung der konkreten Windparkkonfigurationen Risikoanalysen für Einzelvorhaben sowie kumulative Betrachtungen der Risiken durch mehrere Windparks in räumlicher Nähe erstellt und von der Genehmigungsbehörde in die Entscheidung über das Vorhaben einbezogen werden. Dieses entspricht der aktuellen Genehmigungspraxis. Ggf. kann in den Genehmigungsbescheiden das Vorhalten von Notschleppkapazitäten angeordnet werden (siehe die Festlegungen der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV, z. B. „Westlich Adlergrund“, S. 15).
Zu (3): Außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie sind Offshore-Windenergieanlagen in den Natura-2000-Gebieten mit Ausnahme bereits genehmigter bzw. bei Inkrafttreten des Raumordnungsplans planungsrechtlich verfestigter Offshore-Windenergieparks unzulässig. Damit werden ca. 56 Prozent der deutschen AWZ der Ostsee von der Nutzung durch Offshore-Windenergieanlagen freigehalten.
Zu (4): Entsprechend der raumordnerischen Leitlinie, dass ortsfeste Nutzungen reversibel sein müssen, d. h. nur vorübergehend und zeitlich begrenzt stattfinden dürfen, sind auch Anlagen zur Energiegewinnung nach Aufgabe der Nutzung zurückzubauen. Diese Rückbaupflicht bezieht sich auch auf Hochbauten, die der Stromableitung dienen, wie etwa Umspannstationen, und auf die parkinterne Verkabelung. Somit wird auch einer Behinderung einer etwaigen weiteren Beplanbarkeit dieser Fläche entgegengewirkt. Die Anordnung sowie die Ausgestaltung des Rückbaus im Einzelfall obliegen der zuständigen Fachbehörde. Für den Fall, dass der Rückbau größere nachteilige Umweltauswirkungen verursacht als der Verbleib, ist von ihm ganz oder teilweise abzusehen, es sei denn, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfordern den Rückbau, wodurch auch der Belang der Sicherheit der fischenden Fischereifahrzeuge gewahrt wird. Die vollständige Entfernung der Fundamente unterhalb der Oberkante des Meeresbodens dürfte aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht erforderlich sein und im Übrigen größere Auswirkungen auf die Meeresumwelt haben als der teilweise Verbleib.
Zu (5): Entsprechend der Leitlinie einer sparsamen Flächeninanspruchnahme sollen Windenergieanlagen in den Windenergieparks möglichst konzentriert angeordnet werden, um den Flächenverbrauch zu minimieren.
Zu (6): Auf Grund der hohen Bedeutung des Verkehrs sollen auch außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Energiegewinnung nicht beeinträchtigt werden. Eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten Seemannschaft betriebene Schifffahrt ist auch weiterhin generell gefahrlos möglich.
Zu (7): Um mögliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, wie es von Land aus wahrgenommen wird, bzw. von Belangen des Tourismus so weit wie möglich zu minimieren, dürfen Offshore-Windenergieanlagen maximal eine Nabenhöhe von 125 m über NN aufweisen. Diese Beschränkung gilt nur für Offshore-Windenergieanlagen, die in Sichtweite der Küste und der Inseln errichtet werden. Die nähere Klärung erfolgt im Genehmigungsverfahren nach der SeeAnlV, wobei bei der Bestimmung der Sichtweite hervorgehobene touristische Aussichtspunkte wie Promenaden zu berücksichtigen sind.
Zu (8): Für den Fall einer zeitgleichen Flächeninanspruchnahme durch Windenergienutzung und das Aufsuchen und die Gewinnung von Rohstoffen soll eine bestmögliche Koordination der Belange angestrebt werden. Maßgeblich hierfür sollen von den zuständigen Fachbehörden noch zu entwickelnde und abzustimmende Kriterien zur verträglichen Ausgestaltung der Nutzungen sein. Diese Notwendigkeit für eine Koordination der Belange gilt insbesondere für Offshore-Windenergieparks außerhalb der Vorranggebiete für Windenergie, da sich die Rohstoffgewinnung innerhalb der Vorranggebiete im Fall einer Unvereinbarkeit mit der Vorrangstellung der Windenergie an deren Belangen zu orientieren hat.
Zu (9): Um das Risiko der Beschädigung von Rohrleitungen und Seekabeln zu reduzieren und um die Möglichkeiten der Instandhaltung nicht zu beeinträchtigen, ist bei Maßnahmen der Energiegewinnung auf vorhandene Rohrleitungen und Seekabel gebührend Rücksicht zu nehmen. Es ist ein angemessener Abstand zu diesen einzuhalten. Die Definition eines angemessenen Abstandes ist im Einzelfall zu klären, da er sich nach den konkreten Bedingungen vor Ort richtet. Dieses Ziel wird zudem gestützt durch die Festlegung eines Vorbehaltsgebietes für Rohrleitungen (siehe Kapitel 3.3.1).
Zu (10): Bei der Fischerei und der Verteidigung handelt es sich um traditionelle Meeresnutzungen, für die eigenständige raumordnerische Festlegungen jedoch derzeit nur schwer (Fischerei siehe Kapitel 3.6.2) bzw. nicht (Verteidigung siehe Kapitel 4.1) möglich sind. Gleichwohl sind diese Nutzungen in der AWZ zulässig und müssen von den anderen Nutzungen berücksichtigt werden. Entsprechend trifft die Festlegung Nr. 10 keine (selbständige) Regelung zugunsten der Fischerei oder der Verteidigung auf Raumplanungsebene, vielmehr wird auf der Rechtsgrundlage von § 18a Absatz 1 Satz 1 ROG 1998 (§ 17 Absatz 3 ROG) die Windenergie als wirtschaftliche Nutzug in der AWZ geregelt und im Rahmen dieser Regelung auf die Rechtslage im Fachrecht bzw. auf Projektebene hingewiesen: Windenergieanlagen in der AWZ bedürfen der Projektgenehmigung. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere auch die Belange der Fischerei und der Verteidigung; diese müssen von der Zulassungsbehörde bei der Projektgenehmigung bzw. von der Windenergiebranche bei Planung, Bau und Betrieb von Windenergieanlagen berücksichtigt werden.
Zu (11): Entsprechend der Leitvorstellung zum Schutz der Meeresumwelt sollen bei der konkreten Ausgestaltung von Errichtung und Betrieb der Anlagen zur Energiegewinnung nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und insbesondere die natürlichen Funktionen des Gebietes vermieden werden. Die konkrete Umsetzung, z. B. zum Schutz lärmempfindlicher Meeressäuger, ist von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Vorhabensgebietes auf Projektebene zu regeln. Zur weiteren Minimierung sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden.
Zu (12): Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B. Bodendenkmale, auch Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollten bei der Auswahl von Standorten für die Errichtung von Offshore-Windenergieparks berücksichtigt werden. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass bei der näheren Untersuchung geplanter Standorte bzw. bei der Errichtung von Offshore-Windenergieparks bisher nicht bekannte Kulturgüter aufgefunden werden. Um diese nicht zu beschädigen, sollen in diesem Falle in Absprache mit der zuständigen Behörde geeignete Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden.
Fischerei und Marikultur | ||
(1) | Die Fischerei ist ein traditioneller Wirtschaftszweig, der im Ostseeraum seit Jahrhunderten ausgeübt wird und sozial fest verankert ist. Die AWZ ist ein Raum mit hohem ökonomischen Potenzial für die Fischerei und die verarbeitende Fischwirtschaft. Die Marikultur wird als zukünftig bedeutsamer Wirtschaftsfaktor angesehen. | Grundsätzliches |
(2) | Nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt, insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Meeres, durch die Fischerei sowie die Errichtung und den Betrieb von Marikulturen sollen vermieden werden. Die ökologischen Vorgaben zur Aquakultur der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 19) sollen berücksichtigt werden. Die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik sollen berücksichtigt werden. | Schutz der
Meeresumwelt |
Fischerei | ||
(3) | Zur dauerhaften Sicherung der fischereilichen Nutzung sollen die Fischbestände nachhaltig bewirtschaftet werden. Die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Juli 2006 über die Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (KOM(2006) 360) soll hierbei Berücksichtigung finden. Ebenso soll die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. April 2008 über die Rolle der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008) 187) Berücksichtigung finden. | Nachhaltige
Bewirtschaftung |
(4) | Bei der Fischerei sollen bekannte Fundstellen von Kulturgütern berücksichtigt werden. | Kulturgüter |
Marikultur | ||
(5) | Die Errichtung von Anlagen für die Marikultur soll bevorzugt in Kombination mit bereits vorhandenen Installationen erfolgen. Wartung und Betrieb der vorhandenen Installationen sollen durch die Anlage und den Betrieb von Marikulturen nicht beeinträchtigt werden. | Standortkombination mit
bereits vorhandenen Installationen |
(6) | Durch die Errichtung und den Betrieb von Marikulturen sollen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. | Verkehr |
Rechtlicher Hintergrund Völkerrecht Nach Artikel 56 des SeeRÜbk haben die Küstenstaaten das souveräne Recht zur Nutzung der lebenden marinen Ressourcen in der AWZ. Dieses Recht ist nach Artikel 61 ff. SeeRÜbk verknüpft mit der allgemeinen Pflicht, Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu treffen, die eine dauerhafte Nutzung der Fischbestände gewährleisten. Des Weiteren ist auf internationaler Ebene der Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen („Food and Agriculture Organization – FAO“) zu nennen. Dieser ist zwar nicht unmittelbar verbindlich, formuliert jedoch Prinzipien und Verhaltensmaßregeln für verantwortungsvolle Fischereipraktiken im Interesse der Sicherstellung einer effektiven Erhaltung, Bewirtschaftung und Entwicklung der lebenden aquatischen Ressourcen unter gebührender Berücksichtigung der Ökosysteme und biologischen Vielfalt. Gemeinschaftsrecht Mit der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (ABl. L 24 vom 27.1.1983, S. 1) wurde die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) eingeführt. Diese wurde seitdem mehrere Male reformiert. Ziel der GFP ist es, die verfügbaren und zugänglichen lebenden Meeresressourcen zu schützen und zu erhalten und dafür Sorge zu tragen, dass sie unter wirtschaftlich und sozial angemessenen Bedingungen rationell, verantwortungsvoll, dauerhaft und unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf das Ökosystem des Meeres bewirtschaftet werden, und dass dabei den Bedürfnissen sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher Rechnung getragen wird. Der Rechtsrahmen wird im Wesentlichen gesetzt durch Verordnung (EG) Nr. 2731/02 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59) (GrundVO) sowie die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1). Ergänzt werden diese Verordnungen durch die Festlegung der Gesamtfangmengen und Fangbedingungen bei der Ausübung der Fischerei. Insgesamt ergibt sich innerhalb der 200-Meilen-Zonen ein Meeresgebiet im Regelungsbereich der EG, zu dem alle Mitgliedstaaten freien Zugang haben. Der Rat der Europäischen Union setzt jährlich die Gesamtfangmenge, Quoten und Bestandsschutzmaßnahmen fest. Neben Bewirtschaftungs- und Erhaltungsregeln werden durch die GFP auch Vermarktungsregeln für die gemeinsame Marktorganisation der Fischereierzeugnisse sowie der Erzeugnisse der Aquakultur geregelt. Im Rahmen der GFP ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung von Fischbeständen (ABl. L 288 vom 11.10.1986, S. 1) ein Schollenaufwuchsgebiet (sogenannte Schollenbox) mit Bewirtschaftungsregeln eingerichtet worden. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission beschlossen, zukünftig zur nachhaltigen Gestaltung des Fischereisektors das Konzept des höchstmöglichen Dauerertrags („maximum sustainable yield“) zu verfolgen (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 4. Juli 2006 über die Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU mithilfe des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags (KOM(2006) 360). Die Gemeinsame Fischereipolitik soll nach Mitteilung der Kommission außerdem einen Beitrag bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete leisten (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. April 2008 über die Rolle der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008) 187). Mit dem 2008 veröffentlichten rechtlich nicht bindenden Leitfaden „Fisheries Measures for Marine Natura 2000 Sites“ stellt die Kommission eine Anleitung zur Verfügung, wie Maßnahmen für ein Fischerei-Management in marinen Natura-2000-Gebieten in der AWZ beantragt und eingeführt werden können. Bundesrecht Die deutsche Fischereipolitik ist seit 1983 vollständig in die GFP integriert. Somit hat die EU im Fischereisektor die fast ausschließliche Rechtsetzungskompetenz. Die nationale Rechtsetzung reduziert sich daher im Wesentlichen auf die Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Bewirtschaftungsregelungen und Vorschriften über Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Fischerei aus Gründen des Natur- und Artenschutzes weiter zu reglementieren, soweit diese Regelungen konform mit der GFP sind. Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791) (SeeFischG) regelt u. a. die Aufgaben und Befugnisse des Bundes und der Länder im Hinblick auf die Kontrolle von Fischereitätigkeiten. Zudem ist sie Ermächtigungsgrundlage für die Seefischereiverordnung, in welcher die Fischerei mengenmäßig, zeitlich oder in anderer Weise beschränkt wird sowie Regelungen zu Fanggebieten und Verbote hinsichtlich der Fischerei bestimmter Fischarten erlassen werden können. Marikultur Dienen die Anlagen für Marikulturen wirtschaftlichen Zwecken, sind sie nach der SeeAnlV genehmigungspflichtig. Zu beachten ist in Bezug auf die Vermeidung der Verbreitung nichtheimischer Arten die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 506/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 36). Auf die Vorgaben der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Pommersche Bucht“ vom 15. September 2005 (BGBl. I S. 2778) wird hingewiesen. |
Einschränkende Gebietsfestlegungen für die Fischerei sind auf Grund der Regelungskompetenz der EU nicht möglich; auch ist es insbesondere wegen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU zurzeit wenig sinnvoll, Fanggebiete räumlich abzugrenzen. Regelungen zur Berücksichtigung der Belange der Fischerei werden in erster Linie quellenbezogen bei den Nutzungen Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel sowie Energiegewinnung getroffen (siehe Kapitel 3.2, 3.3 und 3.5). Bei diesen Nutzungen soll der Berücksichtigung der Belange der Fischerei ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
Zu (1): Die Fischerei ist ein traditioneller Wirtschaftszweig, der im Ostseeraum seit Jahrhunderten ausgeübt wird und sozial fest verankert ist. Die AWZ ist ein Raum mit hohem ökonomischen Potenzial für die Fischerei und die verarbeitende Fischwirtschaft. Die Marikultur wird als zukünftig bedeutsamer Wirtschaftsfaktor angesehen.
Zu (2): Entsprechend der Leitvorstellung zum Schutz der Meeresumwelt sollen bei der konkreten Ausgestaltung der Fischerei sowie von Betrieb und Errichtung von Marikulturen nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt und insbesondere die natürlichen Funktionen und die ökosystemare Bedeutung des Gebietes vermieden werden. Zur weiteren Minimierung sollen die beste Umweltpraxis („best environmental practice“) gemäß dem Helsinki-Übereinkommen sowie der jeweilige Stand der Technik berücksichtigt werden. In der Praxis wird dies u. a. durch die Anwendung der technischen Maßnahmen der GFP umgesetzt. Die vielfach angestrebte und teilweise bereits erreichte Zertifizierung fordert von den Fischereibetrieben einen hohen Grad an umweltgerechter Fischerei. Auf die Ergebnisse des Forschungsvorhabens des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zu einem „Ökosystemverträglichen Fischereimanagement in Schutzgebieten (EMPAS)“ wird hingewiesen. Darüber hinaus sollen Marikulturen möglichst nachhaltig betrieben werden. Daher sollen die ökologischen Vorgaben zur Aquakultur der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 19) berücksichtigt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 168 vom 28.6.2007, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 506/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 36) sollen dazu beitragen, die Ausbreitung nicht heimischer und gebietsfremder Arten durch Nutzung in der Marikultur in der Ostsee zu verhindern.
Zu (3): Die Bewahrung der natürlichen Ressourcen ist Voraussetzung für ihre Nutzung. Daher sollen die Fischbestände zur dauerhaften Sicherung der fischereilichen Nutzung nachhaltig bewirtschaftet werden. Wichtiger Faktor ist hierbei die Orientierung am Konzept des höchstmöglichen Dauerertrags. Dieser bezeichnet den größtmöglichen Ertrag eines Fischbestands, ohne dabei die Leistungsfähigkeit für die Zukunft zu verringern. Dieses Vorgehen mittels des Konzepts des höchstmöglichen Dauerertrags entspricht laut Mitteilung der Kommission über die Verwirklichung der Nachhaltigkeit im Fischereisektor der EU den Zielsetzungen der EU. Darüber hinaus haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf dem Weltgipfel für Nachhaltige Entwicklung in Johannesburg 2002 auf die Umsetzung des Prinzips der Nachhaltigkeit im Fischfang bis zum Jahr 2015 geeinigt. Maßnahmen zur Entwicklung größerer Fischbestände im Rahmen einer nachhaltigen Nutzung sollen künftig im Rahmen der GFP u. a. reduzierte Fangquoten sowie weitere Maßnahmen wie beispielsweise die Benennung von Fischerei-Schongebieten sowie Regelungen zur Verminderung des Beifangs sowie der Rückwürfe beinhalten. Anhaltspunkte für die Ausgestaltung einer nachhaltigen Bewirtschaftung bietet zudem z. B. o. g. Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei der FAO. Die Gemeinsame Fischereipolitik soll nach Mitteilung der Kommission außerdem einen Beitrag bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete leisten (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 11. April 2008 über die Rolle der Gemeinsamen Fischereipolitik bei der Umsetzung eines ökosystemorientierten Ansatzes zur Bewirtschaftung der Meeresgebiete (KOM(2008) 187). Die GFP schließt u. a. ein differenziertes Gebietsmanagement wie z. B. bei der sogenannten Schollenbox ein.
Zu (4): Im Meeresboden können sich Kulturgüter von archäologischem Wert befinden, wie z. B. Bodendenkmale, auch Siedlungsreste oder historische Schiffswracks. Eine große Anzahl solcher Schiffswracks ist bekannt und in der Unterwasserdatenbank des BSH verzeichnet. Die bei den zuständigen Stellen vorhandenen Informationen sollen bei der Fischerei berücksichtigt werden.
Zu (5): Bei der Marikultur handelt es sich um einen international stark wachsenden Wirtschaftszweig, wobei die Entwicklung vor dem Hintergrund stagnierender bzw. rückläufiger Fischereierträge zu sehen ist.
Zu (6): Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sollen durch Marikulturen nicht beeinträchtigt werden. Grundsatz Nr. 5 zur Kombination von Marikulturen mit bereits vorhandenen Installationen leistet durch die Reduzierung weiterer möglicher Hindernisse für die Schifffahrt hierzu einen Beitrag.
Meeresnatur | ||
(1) | Die AWZ soll als Naturraum in ihren jeweilig typischen, natürlichen Ausprägungen und mit ihren Austauschbeziehungen und Wechselwirkungen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt dauerhaft gesichert und entwickelt werden. Die Naturgüter sollen dabei entsprechend der raumordnerischen Leitvorstellung der Nachhaltigkeit sparsam und schonend in Anspruch genommen werden. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sollen unter Berücksichtung des Vorsorgeprinzips sowie des Ökosystemansatzes vermieden und vermindert werden. | Schutz und Pflege
der Meeresnatur |
(2) | Auf dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen sollen die Funktionen des Naturhaushaltes in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt oder in einem den neuen Lebensverhältnissen angepassten Zustand eines neuen ökologischen Gleichgewichts in ihrer Leistungsfähigkeit gesichert werden. | Dauerhaft nicht
mehr genutzte Flächen |
Meereslandschaft/Freiraum | ||
(3) | Die Meereslandschaft soll in ihrer natürlichen Eigenart gesichert und ihre charakteristische großflächige Freiraumstruktur erhalten werden.
Die AWZ soll großflächig als ökologisch intakter Freiraum dauerhaft erhalten, entwickelt und in ihrer Bedeutung für funktionsfähige Meeresböden, für den Wasserhaushalt, die Tier- und Pflanzenwelt (Biodiversität) und das Klima gesichert werden. | Schutz und Pflege
der Meereslandschaft/ des Freiraums |
(4) | Der Freiraum soll von Nutzungen, die vergleichbar auch an Land möglich wären – insbesondere von baulichen Anlagen – frei gehalten werden. Dieses umfasst nicht die Nutzungen, die grundsätzlich auch an Land möglich sind, aber auf dem Meer besondere Standortvoraussetzungen finden. | Freihalten von
bestimmten Nutzungen |
Rechtlicher Hintergrund Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragspartei aller relevanten internationalen Übereinkommen zum Meeresumweltschutz. Weltweit gültige Übereinkommen, die ganz oder teilweise dem Meeresumweltschutz dienen:
Regionale Übereinkommen zum Meeresumweltschutz:
Schutzgutspezifische Abkommen:
Im Rahmen dieser Konvention geschlossene Abkommen:,
Gemeinschafts- und Bundesrecht: Neben der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1) (Wasserrahmenrichtlinie) und den Vorschriften zur nachhaltigen Fischerei im Rahmen der GFP sind auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie) sowie die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) (Vogelschutzrichtlinie) von Bedeutung. Diese verpflichten, gemeinschaftsweit ein Netz ökologisch wertvoller Schutzgebiete zu errichten (Natura 2000). Das Schutzgebietssystem Natura 2000 wird im Einzelnen gebildet aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung („Special Areas of Conservation – SAC“) nach der FFH-Richtlinie sowie den Europäischen Vogelschutzgebieten („Special Protected Areas – SPA“) gemäß der Vogelschutzrichtlinie. Ziel dieses Netzes ist der Erhalt der biologischen Vielfalt an Land, im Süßwasser und im Meer. Mit der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19) (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) wird ein Rahmen für Maßnahmen geschaffen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen guten Zustand der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Mit der Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im April 2002 wurde die Rechtsgrundlage zur Umsetzung des Schutzgebietssystems Natura 2000 in den Meeresflächen der AWZ geschaffen. Nach § 38 BNatSchG ist die Ausweisung geschützter Meeresflächen möglich. Etwaige Beschränkungen von Nutzungsmöglichkeiten in diesen Gebieten müssen den Vorgaben des SeeRÜbk entsprechen. Das ROG postuliert in seinen Grundsätzen u. a., dass Natur und Landschaft einschließlich der Meeresgebiete dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen sind (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 ROG 1998, vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 ROG). Zu nennen ist auch die Nationale Strategie zur Biologischen Vielfalt vom 7. November 2007 und die Nationale Strategie für die nachhaltige Nutzung und den Schutz der Meere (Nationale Meeresstrategie) vom 1. Oktober 2008. |
Der Raumordnungsplan AWZ trifft weitreichende raumplanerische Festlegungen zugunsten der Meeresumwelt. Hierdurch werden die Belange der Meeresumwelt umfassend gesichert, zum einen durch Bestimmungen zugunsten der Meeresumwelt bei den Festlegungen zu den einzelnen Nutzungen, zum anderen durch die unter Kapitel 3.7 getroffenen originären Festlegungen zum Meeresumweltschutz.
Den Vogelschutz- und FFH-Gebieten in der AWZ der Ostsee kommt ein umfänglicher naturschutzrechtlicher Schutzstatus zu. Da sie somit Auswirkungen auf die raumordnerische Gesamtabwägung haben, werden sie zwecks Koordinierung der Raumansprüche) nachrichtlich in die Karte des Raumordnungsplans übernommen. Die Vogelschutz- und FFH-Gebiete sind auf der Grundlage des Umweltberichts bei den im Raumordnungsplan getroffenen Festlegungen berücksichtigt worden.
Zu (1): In § 2 Absatz 2 Nummer 8 ROG 1998 (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 ROG) findet sich eine Auflistung der für den Naturschutz maßgeblichen Grundsatzformulierungen. Diese lassen sich nur in Teilen auf die Meeresgebiete übertragen. Zum Teil müssen sie an den Planungsraum angepasst werden, zum Teil können sie in der AWZ keine Anwendung finden.
Zu (2): Grundsätzlich sollen auf dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen die Funktionen des Naturhaushaltes in ihrem ursprünglichen Zustand wiederhergestellt werden (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 ROG 1998 – vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 ROG). Da sich im Meer nach Eingriffen schnell ein neues ökologisches Gleichgewicht bildet, ist die Erhaltung bzw. Wiederherstellung des Bodens nach dauerhafter Aufgabe der Nutzung aber nicht immer sinnvoll. Vielmehr sollte abgewogen werden, ob dieser neue Zustand nicht ebenfalls schützenswert ist, sodass mit einer Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes Mehrbelastungen verbunden wären.
Zu (3): Nach § 2 Absatz 2 Nummer 8 ROG 1998 (vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 6 ROG) sind Natur und Landschaft einschließlich Meeresgebiete dauerhaft zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Dieses spiegelt sich – angepasst an die Verhältnisse in der AWZ – in diesem Grundsatz wider.
Zu (4): Zur Sicherung des Freiraums soll dieser möglichst von Nutzungen frei gehalten werden, die vergleichbar auch an Land möglich wären. An Land übliche Nutzungen sollen nicht ohne Weiteres auf den maritimen Bereich übertragen werden. Dieses bezieht sich insbesondere auf bauliche Anlagen, wie z. B. Hochbauten für Hotels o. Ä. Hiermit soll einer möglichen Problemverlagerung vom Land auf das Meer vorsorglich entgegengesteuert werden. Nicht umfasst werden dagegen Nutzungen, die zwar grundsätzlich auch an Land möglich sind, aber auf dem Meer besondere Standortvoraussetzungen vorfinden, die nicht mit den Bedingungen an Land vergleichbar sind. Dieses gilt insbesondere für die Rohstoff- sowie die Energiegewinnung.
Die militärische Nutzung der AWZ ist im SeeRÜbk nicht ausdrücklich geregelt und stellt keinen Regelungstatbestand von § 18a ROG 1998 (vgl. § 17 Absatz 3 ROG) dar, daher werden im vorliegenden Plan keine Regelungen zur militärischen Nutzung getroffen. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist jedoch von großem nationalen Interesse. Daher wurden die bestehenden militärischen Übungsgebiete nachrichtlich in den Raumordnungsplan übernommen und bei den Gebietsfestlegungen für andere Nutzungen entsprechend koordinierend berücksichtigt (siehe auch Kapitel 3.5.2). Zudem orientiert sich die Mehrzahl der Gebietsfestlegungen nachvollziehend am Bestand (wie beispielsweise Schifffahrt und Rohrleitungen) oder wird rechtlich übernommen (wie die besonderen Eignungsgebiete für Windenergie nach der SeeAnlV), sodass es hier zu keinen weiteren Beeinträchtigungen der militärischen Nutzung kommen kann (siehe auch Kapitel 3.1.2). Im Übrigen bedürfen Anlagen in der AWZ einer Projektgenehmigung. Nach § 2 Absatz 1 SeeAnlV dient die Genehmigungspflicht der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, für die Meeresumwelt und für sonstige überwiegende öffentliche Belange. Sonstige öffentliche Belange sind insbesondere auch die Belange der Verteidigung.
Regelungen im Bereich Freizeit und Tourismus werden im Rahmen der Raumordnung nicht getroffen. Das Verhältnis zwischen Offshore-Windenergie und Sportbootverkehr muss fachbehördlich geklärt werden.
Beeinträchtigungen des Tourismus an der Küste durch die Errichtung von Offshore-Windparks in den Vorranggebieten für Windenergie in der AWZ sind nicht zu erwarten. Auf Grund der Distanz zur Küste bzw. zu den Inseln von mindestens 32 km werden die Windenergieanlagen (WEA) in den Vorranggebieten für Windenergie nur sehr eingeschränkt wahrnehmbar sein, und dies auch nur bei guten Sichtverhältnissen. Die Sichtbarkeit der WEA wird außerdem dadurch reduziert, dass bei WEA, die in Sichtweite zur Küste oder zu den Inseln errichtet werden, die Nabenhöhe auf maximal 125 m festgelegt wird (siehe Festlegung 3.5.7; vgl. ausführliche Erläuterung dazu im Umweltbericht). Diese Einschätzung wird durch mehrere aktuelle Gutachten und Studien zu Auswirkungen auf den Tourismus im Nord- und Ostseeraum gestützt, u. a. an den Beispielen des küstennahen Windparks „Horns Rev“ in der Nordsee (ca. 14 bis 20 km vor der Küste Jütlands) und „Roedsand“ in der Ostsee (ca. 10 km von Nystedt entfernt), in deren Umfeld kein Rückgang der Übernachtungszahlen verzeichnet werden konnte.
Der Bereich der Fehmarnbeltquerung wird in der Festlegungskarte für die AWZ in der Ostsee nachrichtlich dargestellt. Der Staatsvertrag über die Errichtung einer Festen Fehmarnbeltquerung zwischen Puttgarden und Rödbyhavn wurde am 3. September 2008 von den zuständigen deutschen und dänischen Verkehrsministern unterzeichnet. Das entsprechende Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über eine Feste Fehmarnbeltquerung ist am 24. Juli 2009 in Kraft getreten (BGBl. II 2009 S. 799). Die Fertigstellung der Festen Fehmarnbeltquerung ist bis zum Jahre 2018 vorgesehen (vgl. Pressemitteilung des BMVBS Nr. 235/2008 vom 3. September 2008).
In der AWZ in der Ostsee liegen keine Erkenntnisse zu Munitionsversenkungsgebieten vor. Regelungen sind im Rahmen der Raumordnungsplanung nicht notwendig. Gleiches gilt für die Sedimenteinbringung, da es hier weder aktuelle noch geplante Aktivitäten in der deutschen AWZ gibt.
Bei der Aufstellung dieses Raumordnungsplans ist gemäß § 7 Absatz 5 ROG 1998 (vgl. § 9 ROG) begleitend bzw. integriert eine Umweltprüfung nach den Vorgaben der SUP-Richtlinie durchgeführt worden. Ziel der SUP-Richtlinie ist es laut Artikel 1, „im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden.“
Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes (Untersuchungsrahmen, Scoping) sind in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) am 10. Mai 2005 mit Vertretern von Behörden und Verbänden diskutiert worden.
Auf der Grundlage des Scopings ist ein Umweltbericht gemäß der Kriterien des Anhangs I der SUP-Richtlinie erstellt worden. Dabei wurden Beiträge des BfN zur Beschreibung der biologischen Schutzgüter sowie zur voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans verwendet. Der Planungsraum Ostsee ist entsprechend den naturräumlichen und geologischen Gegebenheiten soweit möglich in weitere Teilräume ausdifferenziert worden. Der Schwerpunkt des Umweltberichts liegt insbesondere auf der Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Meeresumwelt, wobei die vorgenommene Beschreibung und Einschätzung des Zustandes der Meeresumwelt als Grundlage dient. Gleichzeitig werden die Maßnahmen dargestellt, die erhebliche negative Auswirkungen durch die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Meeresumwelt verhindern, verringern und so weit wie möglich ausgleichen sollen. Neben der Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen werden die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt benannt und die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfungen bezüglich der FFH- und Vogelschutzgebiete dargestellt.
Der Plan ist das Ergebnis dieser vorangegangenen umfassenden Umweltprüfung. Die Umweltbelange und die bei der Erstellung des Umweltberichts gewonnenen Erkenntnisse sind in die Erarbeitung der Festlegungen des Planentwurfs eingeflossen. So sind die in der Strategischen Umweltprüfung ermittelten Ergebnisse hinsichtlich der Bedeutung einzelner räumlicher Teilbereiche für biologische Schutzgüter bei der Festlegung von Gebieten für einzelne Nutzungen, insbesondere bei der Offshore-Windenergie, als Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Gleichzeitig sind die raumordnerischen Festlegungen während der Erarbeitung des Planentwurfs fortlaufend auf ihre Umweltauswirkungen untersucht und angepasst worden. Die im Umweltbericht erörterten voraussichtlichen erheblichen negativen Auswirkungen der einzelnen Nutzungen führten zu allgemeinen sowie quellenbezogenen Festlegungen im Raumordnungsplan zur Vermeidung und Verminderung dieser Auswirkungen. Diese Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von erheblichen negativen Auswirkungen stellen zusätzlich zu der Berücksichtigung der Bedeutung einzelner räumlicher Teilbereiche für biologische Schutzgüter sicher, dass durch die Durchführung des Raumordnungsplans keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorgerufen, sondern vielmehr – verglichen mit der dargestellten Entwicklung der Meeresumwelt bei Nichtdurchführung des Raumordnungsplans – nachteilige Auswirkungen vermieden werden. Im Raumordnungsplan werden nur Gebietsfestlegungen getroffen, die nach der Verträglichkeitsprüfung im Umweltbericht keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der FFH- und Vogelschutzgebiete haben oder die nach den Vorgaben des SeeRÜbk in Verbindung mit § 38 BNatSchG zulässig sind. Ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Raumordnungsplans wird der Umweltbericht im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH), Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, und Neptunallee 5, 18057 Rostock, sowie auf der Internetseite des BSH zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Der Umweltbericht inklusive der Verträglichkeitsprüfungen sowie die Stellungnahmen aus der Behörden- und der Öffentlichkeitsbeteiligung sind bei der Aufstellung des Raumordnungsplans gemäß § 7 Absatz 7 Satz 2 ROG 1998 (vgl. § 7 Absatz 2 ROG) berücksichtigt worden.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind den Anrainerstaaten sowie den deutschen Behörden und der Öffentlichkeit der Entwurf des Raumordnungsplans und der Umweltbericht in zwei Beteiligungsrunden mit der Möglichkeit der Stellungnahme zur Verfügung gestellt worden. Mündliche Erörterungen fanden mit den Anrainerstaaten am 24./25. September bzw. 12. Dezember 2008 sowie am 29. September 2009 statt, mit den Behörden und der Öffentlichkeit am 30. September 2008. Nach Auswertung der mündlich vorgetragenen und der schriftlich eingegangenen Stellungnahmen ist eine Änderung der Ergebnisse des Umweltberichts zu den Festlegungen des Raumordnungsplans nicht erforderlich gewesen.
Nach der Durchführung und Auswertung der ersten Beteiligungsrunde wurde der Planentwurf insbesondere in zwei Bereichen geändert:
Eine erste Änderung betrifft die Gebietsfestlegungen für Windenergie. Damit das Klimaschutz- bzw. Ausbauziel der Bundesregierung für die Offshore-Windenergie von 25 000 MW bis zum Jahr 2030 erreicht werden kann, wird die im ersten Planentwurf vorgesehene Kopplung der Vorranggebiete für Windenergie mit einem Ausschluss der Windenergie im übrigen Plangebiet fallengelassen. Eine Ausschlusswirkung gilt nunmehr nur noch für die Natura-2000-Gebiete. Diese Planänderung lässt die Feststellung im Umweltbericht, dass mit der (unveränderten) Festlegung der Vorranggebiete für Windenergie „Kriegers Flak“ und „Westlich Adlergrund“ keine erheblichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt verbunden sind, unberührt.
Eine zweite Änderung ist die nach den Konsultationen mit den Anrainerstaaten erfolgte Aufnahme von zwei neuen Vorranggebieten für die Schifffahrt in der Ostsee (südlich des Adlergrundes sowie Schifffahrtsroute zwischen Swinemünde (Swinoujscie) und Ystad).
Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass durch die Durchführung der Festlegungen des Raumordnungsplans zu Schifffahrt, Rohstoffgewinnung, Rohrleitungen und Seekabel, wissenschaftliche Meeresforschung, Energiegewinnung (insbesondere Windenergie) sowie Fischerei und Marikultur – insbesondere wegen der allgemeinen sowie quellenbezogenen Festlegungen zur Vermeidung und Verminderung von Auswirkungen – keine erheblichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt zu erwarten sind. Die im Raumordnungsplan getroffenen Gebietsfestlegungen für Rohrleitungen und Seekabel sowie Windenergie haben nach der Verträglichkeitsprüfung keine erheblichen Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele der FFH- und Vogelschutzgebiete.
Als Gesamtergebnis ist festzustellen, dass – verglichen mit einer künftigen Entwicklung der AWZ bei Nichtdurchführung des Plans – durch die koordinierenden und konzentrierenden Wirkungen der Nutzungsfestlegungen im Raumordnungsplan positive Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.
Als Maßnahme zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Meeresumwelt ist vorgesehen, auf bestehende nationale und internationale Überwachungsprogramme in der Ostsee zurückzugreifen. Des Weiteren ist im Raumordnungsplan zur Gewährleistung einer möglichst umweltfreundlichen Ausübung der Nutzungen Rohstoffgewinnung und Windenergie festgelegt worden, dass die Auswirkungen auf die Meeresumwelt im Rahmen eines vorhabenbezogenen Monitorings untersucht und dargelegt werden sollen, siehe Festlegungen 3.2.1 (9) und 3.5.1 (11). Gleiches gilt für den Fall des Verbleibs von Rohrleitungen und Seekabeln nach Aufgabe der Nutzung, siehe Festlegung 3.3.1 (3). Das planbegleitende Monitoring wird diese Ergebnisse zusammenführen und auswerten.
Die Auswertung wird sich auch auf die unvorhergesehenen erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Raumordnungsplans auf die Meeresumwelt sowie auf die Überprüfung der Prognosen des Umweltberichts beziehen. Das BSH wird in diesem Zusammenhang nach § 14m Absatz 4 UVPG bei den zuständigen Behörden die dort vorliegenden Monitoring-Ergebnisse abfragen, die zur Wahrnehmung der Überwachungsmaßnahmen erforderlich sind.
Zusammengefasst lassen sich die vorgesehenen planbezogenen Monitoring-Maßnahmen in der Ostsee wie folgt darstellen:
Nr. | x-Koordinate | y-Koordinate | Nr. | x-Koordinate | y-Koordinate |
1 | 10°29'53,84"E | 54°35'8,644"N | 22 | 14°14'18,49"E | 54°35'01,14"N |
2 | 11°27'08,12"E | 54°29'33,91"N | 23 | 14°23'56,27"E | 54°33'30,13"N |
3 | 12°58'12,53"E | 54°51'49,19"N | 24 | 14°34'20,17"E | 54°34'14,70"N |
4 | 13°02'15,56"E | 54°55'07,54"N | 25 | 14°32'42,48"E | 54°35'07,08"N |
5 | 13°34'06,63"E | 55°01'01,33"N | 26 | 14°24'00,00"E | 54°34'30,00"N |
6 | 13°47'31,37"E | 55°01'07,20"N | 27 | 14°14'30,00"E | 54°36'00,00"N |
7 | 13°58'50,28"E | 54°57'57,60"N | 28 | 14°16'30,00"E | 54°40'00,00"N |
8 | 14°01'28,68"E | 54°56'04,02"N | 29 | 14°24'18,00"E | 54°38'30,00"N |
9 | 13°35'56,56"E | 54°51'21,01"N | 30 | 14°26'12,01"E | 54°38'42,00"N |
10 | 13°29'59,05"E | 54°52'37,69"N | 31 | 14°24'47,45"E | 54°39'33,41"N |
11 | 11°24'58,16"E | 54°28'00,43"N | 32 | 14°24'46,98"E | 54°39'27,86"N |
12 | 10°26'34,34"E | 54°33'51,14"N | 33 | 14°24'20,77"E | 54°39'30,60"N |
13 | 13°42'06,62"E | 54°48'39,85"N | 34 | 14°16'42,35"E | 54°40'58,76"N |
14 | 13°46'09,08"E | 54°46'44,51"N | 35 | 14°02'35,45"E | 54°44'06,86"N |
15 | 13°58'18,70"E | 54°39'44,21"N | 36 | 13°57'09,14"E | 54°45'12,13"N |
16 | 13°59'29,26"E | 54°38'07,33"N | 37 | 13°53'57,16"E | 54°54'40,79"N |
17 | 14°04'39,83"E | 54°26'34,19"N | 38 | 13°58'39,65"E | 54°55'32,74"N |
18 | 14°05'19,90"E | 54°26'33,47"N | 39 | 13°56'31,02"E | 54°57'31,86"N |
19 | 14°07'09,62"E | 54°26'29,80"N | 40 | 13°54'49,93"E | 54°57'13,03"N |
20 | 14°08'34,40"E | 54°26'26,77"N | 41 | 11°38'39,77"E | 54°19'50,66"N |
21 | 14°04'56,32"E | 54°37'10,88"N | 42 | 11°40'16,46"E | 54°21'54,40"N |
Nr.. | x-Koordinate | y-Koordinate |
1 | 12°30'20,63"E | 54°42'10,52"N |
2 | 12°28'10,64"E | 54°38'19,06"N |
3 | 12°27'41,68"E | 54°37'53,40"N |
4 | 12°29'15,38"E | 54°38'29,91"N |
5 | 12°31'28,90"E | 54°42'27,45"N |
Nr. | x-Koordinate | y-Koordinate |
1 | 12°27'00,00"E | 54°40'00,01"N |
2 | 12°27'00,00"E | 54°37'37,84"N |
3 | 12°33'06,78"E | 54°40'00,01"N |
4 | 13°30'00,00"E | 55°00'00,00"N |
5 | 13°30'00,00"E | 54°52'37,61"N |
6 | 13°33'55,91"E | 54°51'57,82"N |
7 | 13°36'32,22"E | 54°51'10,12"N |
8 | 13°38'31,70"E | 54°50'21,56"N |
9 | 13°43'29,83"E | 54°48'00,00"N |
10 | 13°48'00,00"E | 54°48'00,00"N |
11 | 13°48'00,00"E | 55°00'00,00"N |
12 | 14°01'21,85"E | 54°35'35,82"N |
13 | 14°03'30,94"E | 54°29'42,61"N |
14 | 14°31'00,01"E | 54°31'59,99"N |
15 | 14°06'00,00"E | 54°36'00,00"N |
16 | 14°04'30,27"E | 54°27'00,00"N |
17 | 14°04'39,72"E | 54°26'34,07"N |
18 | 14°06'51,98"E | 54°26'31,60"N |
19 | 14°06'24,25"E | 54°20'06,35"N |
20 | 14°06'43,62"E | 54°19'02,89"N |
21 | 14°09'29,99"E | 54°18'11,99"N |
22 | 14°10'01,99"E | 54°15'51,98"N |
23 | 14°12'03,74"E | 54°15'07,88"N |
24 | 14°13'07,92"E | 54°11'35,99"N |
25 | 14°20'24,00"E | 54°11'35,99"N |
26 | 14°15'36,00"E | 54°27'00,00"N |
Nr. | x-Koordinate | y-Koordinate | Nr. | x-Koordinate | y-Koordinate |
1 | 13°08'57,78"E | 55°00'28,01"N | 19 | 13°07'53,40"E | 54°58'02,65"N |
2 | 13°09'02,88"E | 55°00'29,17"N | 20 | 13°07'40,80"E | 54°58'04,43"N |
3 | 13°09'32,04"E | 55°00'35,72"N | 21 | 13°07'06,17"E | 54°58'06,20"N |
4 | 13°13'05,09"E | 55°00'39,33"N | 22 | 13°06'34,67"E | 54°58'02,65"N |
5 | 13°13'14,52"E | 55°00'17,70"N | 23 | 13°06'12,67"E | 54°57'59,09"N |
6 | 13°13'23,99"E | 55°00'03,49"N | 24 | 13°05'43,80"E | 54°57'52,39"N |
7 | 13°13'23,99"E | 54°59'45,73"N | 25 | 13°08'38,69"E | 55°00'12,70"N |
8 | 13°13'11,39"E | 54°59'24,41"N | 26 | 14°05'14,43"E | 54°52'50,36"N |
9 | 13°12'39,90"E | 54°59'19,08"N | 27 | 14°10'13,78"E | 54°48'40,68"N |
10 | 13°12'24,18"E | 54°59'06,64"N | 28 | 14°11'11,35"E | 54°48'40,67"N |
11 | 13°12'17,88"E | 54°58'52,42"N | 29 | 14°09'54,50"E | 54°44'41,70"N |
12 | 13°11'11,76"E | 54°58'18,65"N | 30 | 14°06'38,78"E | 54°44'54,62"N |
13 | 13°10'11,93"E | 54°57'55,54"N | 31 | 14°04'03,84"E | 54°45'48,26"N |
14 | 13°09'59,33"E | 54°57'55,54"N | 32 | 14°02'15,38"E | 54°46'53,80"N |
15 | 13°09'37,32"E | 54°58'00,88"N | 33 | 14°01'18,56"E | 54°48'14,19"N |
16 | 13°09'21,54"E | 54°58'07,98"N | 34 | 14°01'03,07"E | 54°49'49,42"N |
17 | 13°08'46,92"E | 54°58'07,98"N | 35 | 14°01'44,38"E | 54°51'06,74"N |
18 | 13°08'21,70"E | 54°58'07,98"N | 36 | 14°02'51,52"E | 54°52'12,14"N |