Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 V v. 2.6.2016 I 1257
Diese Verordnung gilt für die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von Bodenschätzen im Bereich des Festlandsockels.
Der Unternehmer hat für jede Plattform einen Störfallplan aufzustellen und veränderten betrieblichen Verhältnissen umgehend anzupassen. Der Plan muß mindestens folgende Angaben enthalten:
(1) Der Unternehmer hat Plattformen vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung sowie regelmäßig entsprechend den in der Genehmigung oder allgemeinen Zulassung festgelegten Fristen und Maßgaben prüfen zu lassen. Bewegliche Plattformen hat er über die Prüfungen nach Satz 1 hinaus vor ihrer Wiederinbetriebnahme nach einem Ortswechsel oder einem Umsetzen auf ihren ordnungsgemäßen Aufbau und ihre Funktionssicherheit prüfen zu lassen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für
(3) Unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen und betrieblichen Einsatzverhältnisse der zu prüfenden Betriebsanlagen und -einrichtungen und ihrer jeweiligen Bedeutung für die ordnungsgemäße und sichere Führung des Betriebes hat der Unternehmer, soweit hierzu nicht in einer Genehmigung oder allgemeinen Zulassung nach § 10 Abs. 1, 2 oder 4 oder in den Plänen nach § 14 Abs. 8 oder § 18 Abs. 3 Einzelheiten geregelt sind, in einem Plan festzulegen
(4) Der Lauf der Fristen für wiederkehrende Prüfungen wird durch zeitweilige Außerbetriebnahme einer Betriebsanlage oder -einrichtung nur unterbrochen, wenn eine fällige Prüfung während der Außerbetriebnahme vorgenommen werden müßte. In diesen Fällen ist die Prüfung vor der Wiederinbetriebnahme durchzuführen. Der Zeitpunkt der Prüfung nach Satz 2 ist maßgebend für den Lauf der weiteren Fristen.
(5) Über die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3 hat der Unternehmer schriftliche Nachweise zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Prüfberichte von Sachverständigen hat er der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.