Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Ausfertigungsdatum: 28.05.1991


§ 6 AuslZustV

Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.