Auslandszuständigkeitsverordnung (AuslZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

Ausfertigungsdatum: 28.05.1991


§ 5 AuslZustV

Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der Eheschließung im Ausland begründet, so wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44 des Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohnsitz versorgungsberechtigter Waisen in den gleichen Staat verlegt worden ist.