Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Ausfertigungsdatum: 17.08.2010


§ 4 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag

(1) Maßgebliche Dienstbezüge für den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind:

1.
das Grundgehalt,
2.
der Familienzuschlag höchstens der Stufe 1,
3.
die Amts- und Stellenzulagen,
4.
der Auslandszuschlag für die Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen und für die erste nach § 53 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähige Person.

(2) Bei einer befristeten Verwendung im Ausland informiert die entsendende Dienststelle die für die Besoldungsfestsetzung zuständige Stelle, wenn die Frist des § 53 Absatz 6 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes erfüllt ist. Dienstzeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet worden sind, sind berücksichtigungsfähig.