Ausfertigungsdatum: 17.08.2010
(1) Verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, erhalten einen um 6 Prozent ihrer Dienstbezüge erhöhten Auslandszuschlag, wenn sie mit ihrer Ehegattin oder ihrem Ehegatten am ausländischen Dienstort einen gemeinsamen Haushalt führen und Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes haben.
(2) Zu den Dienstbezügen gehören:
(3) Ist die Ehegattin oder der Ehegatte erwerbstätig, wird das im Kalenderjahr erzielte Nettoerwerbseinkommen auf die Hälfte des erhöhten Auslandszuschlags für dieses Kalenderjahr angerechnet, soweit es das Zwölffache der monatlichen Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) oder den entsprechenden Betrag in ausländischer Währung übersteigt. Nettoerwerbseinkommen im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung verbleibenden Einkünfte aus: