Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz (AuslWBEntschG)
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Ausfertigungsdatum: 10.03.1960


§ 7 AuslWBEntschG Nachträgliche Anerkennung von Auslandsbonds

Nach Beginn der Leistungspflicht wird durch die Anerkennung eines nach § 51 AuslWBG nachträglich angemeldeten Auslandsbonds, für den ein Feststellungsbescheid erteilt worden ist, die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs aus dem Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 5 zurückbehalten hat.