Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz (AuslWBEntschG)
Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Ausfertigungsdatum: 10.03.1960


§ 2 AuslWBEntschG Geltung des Bereinigungsgesetzes

Für die Entschädigungsansprüche gelten §§ 53, 54 AuslWBG mit der sich aus den folgenden Vorschriften ergebenden näheren Regelung.