Ausfertigungsdatum: 30.04.1980
(1) Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit sowie Heilversuche an seuchenkranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und vorbehaltlich des Absatzes 4, Ausnahmen genehmigen für
(3) Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 4 Impfungen gegen die Aujeszkysche Krankheit nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 mit den dort genannten Maßgaben anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann dabei anordnen, dass Schweine aus geimpften Beständen nur zur Schlachtung oder an geimpfte Bestände abgegeben werden dürfen.
(4) Zur Impfung von Schweinen gegen die Aujeszkysche Krankheit dürfen nur Impfstoffe aus inaktivierten oder attenuierten Erregern verwendet werden, die mit Viren hergestellt sind, die eine Deletion des Glykoprotein-I-Gens aufweisen (negativer gI-Marker), und die nicht zur Bildung von gI-Antikörpern im geimpften Schwein führen.
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, für Schweine eines bestimmten Bestandes oder Gebietes eine amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Entnahme von Blutproben anordnen.