(AujeszkKrV)
Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit

Ausfertigungsdatum: 30.04.1980


§ 2 AujeszkKrV

Zur Aufrechterhaltung des Status als frei von Aujeszkyscher Krankheit geltendes Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind die Untersuchungen nach Anlage 2 vorzunehmen.