(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
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den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer,
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die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,
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den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und
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die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist.
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem
Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.