(1) Die Staatsangehörigkeitsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 
        
            - 1.
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                den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Ausländer, 
- 2.
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                die Feststellung der Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, 
- 3.
- 
                den Verlust der Rechtsstellung als Deutscher und 
- 4.
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                die Feststellung, dass eine Person zu Unrecht als Deutscher, fremder Staatsangehöriger oder Staatenloser geführt worden ist. 
        Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 entfällt bei Personen, die mit einem Aufnahmebescheid nach dem 
Bundesvertriebenengesetz eingereist sind.
    
    
(2) Die Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes teilen den Ausländerbehörden die Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes mit.