(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
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den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung,
- 2.
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den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung.
(2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
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den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft,
- 2.
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die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt,
- 3.
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die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.