(1) Die Strafvollstreckungsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 
        
            - 1.
- 
                den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung, 
- 2.
- 
                den Widerruf der Zurückstellung der Strafvollstreckung. 
        (2) Die Strafvollzugsbehörden teilen den Ausländerbehörden mit 
        
            - 1.
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                den Antritt der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Strafhaft, 
- 2.
- 
                die Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt, 
- 3.
- 
                die vorgesehenen und festgesetzten Termine für die Entlassung aus der Haft.