(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 45 AtStrlSVDBest Forderungen an den Standort für Kernanlagen

Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, daß

1.
die Häufigkeit von Naturereignissen oder äußeren zivilisatorischen Einwirkungen, die nukleare Havarien verursachen können, festgelegte Grenzen nicht übersteigt,
2.
die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nicht unzulässig beeinträchtigen,
3.
ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert, und
4.
im erforderlichen Umfang Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer Havarien in der Umgebung getroffen werden können.
Weitergehende Festlegungen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.