Der Standort einer Kernanlage ist so festzulegen, daß
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die Häufigkeit von Naturereignissen oder äußeren zivilisatorischen Einwirkungen, die nukleare Havarien verursachen können, festgelegte Grenzen nicht übersteigt,
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die Umgebungsbedingungen die Funktion von Systemen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit nicht unzulässig beeinträchtigen,
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ein Schutzgebiet eingerichtet werden kann, wenn die Art der Kernanlage das erfordert, und
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im erforderlichen Umfang Maßnahmen zum Schutz gegen die Auswirkungen nuklearer Havarien in der Umgebung getroffen werden können.
Weitergehende Festlegungen werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.