(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 46 AtStrlSVDBest Anforderungen an den Betrieb von Kernanlagen

(1) Für jede Kernanlage sind auf der Grundlage von Störfallanalysen Bedingungen der nuklearen Sicherheit durch Grenzwerte für Betriebsparameter und Bedingungen für den Zustand und die Einsatzfähigkeit sicherheitstechnisch wichtiger Einrichtungen festzulegen.

(2) Für den Betrieb einer Kernanlage sind Betriebsvorschriften zu erarbeiten, in die die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs in geeigneter Form aufzunehmen sind.

(3) Der Betrieb einer Kernanlage ist nur für die durch die Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs bestimmten Verhältnisse zulässig. Die Einhaltung der Grenzwerte und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs ist zu überwachen.

(4) Bei Abweichungen von den Grenzwerten und Bedingungen des nuklear sicheren Betriebs sind unverzüglich die zur Wiederherstellung der nuklearen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.

(5) Die für die nukleare Sicherheit einer Kernanlage wesentlichen Einrichtungen sind zu überwachen. Maßnahmen zur Qualitätssicherung einschließlich der Funktions- und Wiederholungsprüfungen sind rechtzeitig und im vollen Umfang durchzuführen. Abweichungen von der normalen Funktionsweise beim Betrieb und bei Prüfungen erkannte Abweichungen von den geforderten Eigenschaften sind zu erfassen, zu untersuchen und zu beseitigen.

(6) Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und regelmäßig auszuwerten, um Einflüsse auf die nukleare Sicherheit zu erkennen und Maßnahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit zu verbessern.