(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 44 AtStrlSVDBest Qualitätssicherung für Kernanlagen

(1) Für die Projektierung, Herstellung, Errichtung, Inbetriebnahme und den Betrieb einer Kernanlage und für die nukleare Sicherheit wesentliche Komponenten sind in Qualitätssicherungssystemen die aufeinander abgestimmten komplexen Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Qualität festzulegen.

(2) Ein Qualitätssicherungssystem muß enthalten:

1.
Festlegungen von Kennwerten der Qualität und Zuverlässigkeit zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit,
2.
Maßnahmen zur Ausarbeitung verbindlicher Arbeitsunterlagen, wie Standards und technische Dokumentationen für die Sicherung der qualitätsgerechten Arbeit, und Festlegungen zur rechtzeitigen Übergabe dieser Arbeitsunterlagen an die Werktätigen,
3.
Prüf- und Kontrollvorschriften, wie Methoden zur exakten Fehlererfassung und zur Überprüfung der Richtigkeit der eingesetzten Prüf- und Meßmittel,
4.
Festlegungen zur qualitätsgerechten Durchführung der Arbeiten,
5.
Verfahren zur Beurteilung und Nachbesserung erkannter Mängel und zur Aufklärung von Fehlerursachen,
6.
Festlegungen zur Verantwortung für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(3) Die Ergebnisse der Qualitätskontrollen sind regelmäßig auszuwerten, Unzulänglichkeiten im Qualitätssicherungssystem sind unverzüglich zu beheben.

(4) Über die in speziellen Rechtsvorschriften getroffenen Regelungen hinausgehende Forderungen zur Qualitätssicherung werden bei der Erteilung der Genehmigung festgelegt.