Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Für Kernanlagen sind die Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit und zum Havarieschutz aus den Ergebnissen der Analyse des Verlaufs möglicher Störfälle (Störfallanalysen) abzuleiten. Störfallanalysen sind in Verantwortung der Leiter der Betriebe auf der Grundlage der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse über auslösende Ereignisse, den Ablauf der Vorgänge und die Zuverlässigkeit von Komponenten und Ausrüstungen vorzunehmen; Betriebserfahrungen mit vergleichbaren Anlagen sind zu berücksichtigen.
(2) Störfallanalysen umfassen:
(3) Im Ergebnis der Störfallanalysen sind für jede Kernanlage vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz Störfälle festzulegen (Auslegungsstörfälle), für die nachzuweisen ist, daß durch die sicherheitstechnische Auslegung der Kernanlage und durch Handlungen des Bedienungspersonals unzulässige Strahlenbelastungen für das Betriebspersonal und von Personen in der Umgebung vermieden werden.
(4) Festlegungen über Art und Umfang von Störfallanalysen, die Auslegungsstörfälle und ihre zulässigen Auswirkungen sowie von Forderungen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit werden in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Genehmigung getroffen.