(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 42 AtStrlSVDBest Nachweisführung und Aufbewahrung

(1) Über den Eingang, die Verwendung und den Verbleib von radioaktiven Stoffen ist ein Nachweis zu führen. Bei Verlust von radioaktiven Stoffen ist gemäß den Festlegungen über das Verhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen zu verfahren.

(2) Radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle sind in speziellen Aufbewahrungsräumen und -behältnissen aus schwer brennbaren Baustoffen unter Verschluß aufzubewahren. Mit radioaktiven Materialien und radioaktiven Abfällen dürfen nicht zusammen aufbewahrt werden:

1.
feuergefährliche Stoffe,
2.
explosionsgefährliche Stoffe,
3.
aggressive Chemikalien (z.B. Säuren),
4.
Nahrungs- und Genußmittel, Bedarfsgegenstände, Futtermittel, Arzneimittel und ihnen gleichgestellte Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, Gesundheitspflegemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel.

(3) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur mit Zustimmung der örtlichen Brandschutzorgane in benachbarten Räumen aufbewahrt werden. Die Anforderungen an die Aufbewahrungsräume und -behältnisse für radioaktive Materialien und radioaktive Abfälle werden gesondert geregelt.

(4) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind in den in der betrieblichen Strahlenschutzordnung festzulegenden Zeitabständen regelmäßig auf Unversehrtheit und auf Kontamination zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Nachweis zu führen.

(5) Aufbewahrungsräume und -behältnisse sind mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen.

(6) Die zulässige Aktivität in Aufbewahrungsräumen wird in Abhängigkeit von Bau und Ausrüstung dieser Räume in den Erlaubnisdokumenten festgelegt.