Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Arbeitsräume für den Umgang mit offenem radioaktiven Material werden in Abhängigkeit von dessen Freigrenze und der Aktivität, mit der in den Arbeitsräumen umgegangen wird, in folgende Klassen eingeteilt:
| Freigrenzen für radioaktives Material | Aktivitätsbegrenzung für Arbeitsräume | ||
| Klasse I | Klasse II | Klasse III | |
| 5 kBq | über 0,5 GBq | bis 0,5 GBq | bis 0,5 MBq |
| 50 kBq | über 5 GBq | bis 5 GBq | bis 5 MBq |
| > 50 kBq | über 50 GBq | bis 50 GBq | bis 50 MBq |
| 3(tief)H | über 5 TBq | bis 5 TBq | bis 5 GBq |
(2) Für die Aufbewahrung von offenem radioaktiven Material in Arbeitsräumen können höhere Aktivitäten in der Genehmigung zugelassen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für den Verkehr mit radioaktiven Ausgangsmaterialien.
(4) Die Anforderungen an Bau und Ausrüstung für die Arbeitsräume werden gesondert geregelt.