(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 35 AtStrlSVDBest Oberflächenkontaminationen

(1) Oberflächenkontaminationen sollten die in Anlage 2 Tabelle 3 festgelegten Werte nicht überschreiten.

(2) Übersteigt die Oberflächenkontamination

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die in Anlage 2 Tabelle 3 Ziffern 1 bis 4 angegebenen Werte nach mehrfacher feuchter Dekontamination mit milden Dekontaminationsmitteln
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oder die in Tabelle 3 Ziffern 4 bis 6 angegebenen Werte nach mehrfachem normalen Waschen oder die in Tabelle 3 Ziff. 7 angegebenen Werte nach Dekontamination mit Seife und Bürste ohne Beschädigung der Haut,
sind weitere Maßnahmen nach einer Einschätzung der zu erwartenden Strahlenbelastung unter möglichst weitgehender Berücksichtigung der realen Belastungsbedingungen festzulegen. Dabei sind Richtlinien des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder Festlegungen bei der Erteilung der Erlaubnis zu berücksichtigen.