(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 33 AtStrlSVDBest Organisatorische Strahlenschutzmaßnahmen

(1) Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind nur die unbedingt erforderlichen Aktivitäten und Radionuklide mit möglichst geringer Halbwertszeit zu verwenden. Radioaktive Stoffe dürfen nur so lange am Arbeitsplatz vorhanden sein, wie es das Arbeitsvorhaben erfordert. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Kontaminationen zu vermeiden.

(2) In Strahlenschutzbereichen, in denen die Möglichkeit der Zufuhr von radioaktiven Stoffen in den menschlichen Körper besteht, sind Essen, Trinken und Rauchen, der Gebrauch von Gesundheitspflegemitteln und Kosmetika und andere Handlungen, die einer solchen Zufuhr Vorschub leisten, verboten. Unter besonderen Vorkehrungen kann Trinken erlaubt werden. Das Verbot gilt nicht bei der Gewinnung von radioaktivem Ausgangsmaterial.

(3) Beim Verkehr mit radioaktiv kontaminiertem Material und radioaktivem Ausgangsmaterial sind arbeitsorganisatorische und hygienische Maßnahmen zu treffen, die eine Zufuhr radioaktiver Stoffe auf ein Minimum begrenzen.