Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Strahlenschutzbereiche sind dort einzurichten, wo innerhalb eines Jahres Strahlenbelastungen zustande kommen können, die 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 überschreiten. Für Strahlenschutzbereiche, die über das Betriebsgelände hinausreichen, muß der Betrieb die für Schutzmaßnahmen erforderlichen Befugnisse besitzen.
(2) Entsprechend den praktischen Erfordernissen werden Strahlenschutzbereiche unterteilt in
(3) Bei der Festlegung von Strahlenschutzbereichen sind weitestgehend bauliche Begrenzungen zu nutzen.
(4) Strahlenschutzbereiche sind zu kennzeichnen und an den Zugängen mit dem Strahlenwarnzeichen zu versehen. Es sind Maßnahmen gegen unbeabsichtigten und unbefugten Zutritt zu treffen. Innerhalb von Strahlenschutzbereichen sind Stellen mit besonderer Strahlengefährdung mit dem Strahlenwarnzeichen zu kennzeichnen. Für diese Stellen können Aufenthaltsbeschränkungen festgelegt werden. Bei Kontaminationsgefahr sind Einrichtungen für die Kontaminationskontrolle, Dekontamination und den Kleidungswechsel vorzusehen.
(5) Der Zutritt zu Strahlenschutzbereichen ist grundsätzlich nur gestattet für