Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Für Strahlenwerktätige werden die Kategorien A und B festgelegt:
(2) Studenten und Lehrlinge zwischen dem vollendeten 16. und 18. Lebensjahr dürfen zum Zwecke der Ausbildung nur unter Arbeitsbedingungen tätig sein, bei denen die Strahlenbelastung 1/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann. In Ausnahmefällen kann mit Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ein Einsatz unter Bedingungen erfolgen, bei denen die Strahlenbelastung 3/10 der Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 nicht überschreiten kann.
(3) Bei der Festlegung der Kategorien von Strahlenwerktätigen sind die Strahlenbelastungen, die bei außergewöhnlichen Ereignissen auftreten können, nicht zu berücksichtigen.