Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Für radioaktives Material gelten wahlweise:
mit
(2) Für radioaktiv kontaminiertes Material gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration von 0,2 Bq/g. Enthält dieses ausschließlich Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert für Radium.
(3) Für radioaktives Ausgangsmaterial gilt wahlweise als Freigrenze für die Aktivität 5 MBq oder als Freigrenze für den relativen Massenanteil an Uranium oder Thorium 0,01%.
(4) Für radioaktive Auswürfe gelten als Freigrenze der Aktivitätskonzentration bei
(5) Für radioaktive Abfälle gelten die Freigrenzen für radioaktives Material.
(6) Für radioaktiv kontaminierte Lebensmittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 5 ∙ 10-3fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4 angegebenen Werte geteilt durch den mittleren jährlichen Prokopfverbrauch in kg des betreffenden Lebensmittels beträgt.
(7) Für radioaktive Arzneimittel und für mit Radionukliden markierte Arzneimittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 10-8fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 angegebenen Werte pro Gramm beträgt.
(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Freigrenzen gelten je Anwendungsfall. Die Festlegung von Freigrenzen berührt nicht die Genehmigungserteilung durch andere Staatsorgane, insbesondere zur Abwassereinleitung in die Gewässer durch die zuständige Wasserwirtschaftsdirektion oder in die Kanalisation durch den zuständigen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.