(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 28 AtStrlSVDBest Freigrenzen

(1) Für radioaktives Material gelten wahlweise:

-
als Freigrenze für die Aktivität die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte. Sind mehrere Radionuklide gleichzeitig vorhanden, muß folgende Bedingung eingehalten werden:






mit

Ai
- Aktivität des i-ten Radionuklids
Fi
- Freigrenze für das i-te Radionuklid
n
- Anzahl der gleichzeitig vorhandenen Radionuklide
-
als Freigrenze der Aktivitätskonzentration 100 Bq/g bzw. bei festen natürlichen radioaktiven Stoffen 500 Bq/g.

(2) Für radioaktiv kontaminiertes Material gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration von 0,2 Bq/g. Enthält dieses ausschließlich Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert für Radium.

(3) Für radioaktives Ausgangsmaterial gilt wahlweise als Freigrenze für die Aktivität 5 MBq oder als Freigrenze für den relativen Massenanteil an Uranium oder Thorium 0,01%.

(4) Für radioaktive Auswürfe gelten als Freigrenze der Aktivitätskonzentration bei

-
Einleitung in die kommunale Kanalisation:
für Radionuklide mit Halbwertszeiten ≦ 60 Tagepro m3 Auswurf die ALI gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
für Radionuklide mit Halbwertszeiten > 60 Tagepro m3 Auswurf 1/10 der ALI gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
-
Einleitung in Gewässer:
pro m3 Auswurf 1/100 der ALI gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4;
-
Abgabe in die Atmosphäre:
Radionuklide außer Edelgaseim Auswurf 1/10 der DAC gemäß § 27 Abs. 3 bzw. Abs. 4;
Edelgaseim Auswurf 1/10 der DAC für Submersion gemäß Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a bzw. § 27 Abs. 4;
-
Deponie fester Auswürfe:
0,2 Bq/g. Enthalten diese ausschließlich Radionuklide der natürlichen Zerfallsreihen im radioaktiven Gleichgewicht, gilt dieser Wert für Radium.
Dabei dürfen die aus dem Einsatz von Kernanlagen oder Strahleneinrichtungen oder aus dem Verkehr mit radioaktivem Material resultierenden Auswürfe je Woche die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 5 festgelegten Werte nicht überschreiten.

(5) Für radioaktive Abfälle gelten die Freigrenzen für radioaktives Material.

(6) Für radioaktiv kontaminierte Lebensmittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 5 10-3fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 4 bzw. § 26 Abs. 4 angegebenen Werte geteilt durch den mittleren jährlichen Prokopfverbrauch in kg des betreffenden Lebensmittels beträgt.

(7) Für radioaktive Arzneimittel und für mit Radionukliden markierte Arzneimittel gilt als Freigrenze eine Aktivitätskonzentration, die das 10-8fache der in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 angegebenen Werte pro Gramm beträgt.

(8) Die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Freigrenzen gelten je Anwendungsfall. Die Festlegung von Freigrenzen berührt nicht die Genehmigungserteilung durch andere Staatsorgane, insbesondere zur Abwassereinleitung in die Gewässer durch die zuständige Wasserwirtschaftsdirektion oder in die Kanalisation durch den zuständigen VEB Wasserversorgung und Abwasserbehandlung.