Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Eine Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens oder bei Erteilung der Genehmigung vorzunehmen. Dafür notwendige Unterlagen sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vorzulegen. Diese Optimierung gilt als gegeben, wenn entsprechende vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegte autorisierte Grenzwerte oder Festlegungen in Standards, anderen Rechtsvorschriften, in Richtlinien oder bei der Erteilung der Erlaubnis eingehalten werden.
(2) Betriebe haben bei der Anwendung der Atomenergie in eigener Verantwortung weitere Möglichkeiten der Optimierung von Strahlenschutzmaßnahmen in ihren Bereichen zu prüfen und sich daraus ergebende Maßnahmen zur Verringerung der Strahlengefährdung durchzusetzen.