(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 27 AtStrlSVDBest Abgeleitete Grenzwerte

(1) Sind abgeleitete Grenzwerte für den Mittelwert einer Größe über ein bestimmtes Zeitintervall vorgegeben, darf der tatsächliche Wert der begrenzten Größe über kürzere Zeitintervalle um diesen Mittelwert schwanken.

(2) Bei äußerer Photonenbestrahlung mit Photonenenergien bis 3 MeV können abgeleitete Grenzwerte als frei in Luft gemessene Energiedosis oder Energiedosisleistung unter der Bedingung des Sekundärelektronengleichgewichtes angegeben werden. Als Bezugssubstanz für die Energiedosis sind Luft, Wasser oder weiches Gewebe zulässig. Bei der Ableitung der Grenzwerte darf eine Äquivalentdosis in Sv einer frei in Luft gemessenen Energiedosis in Gy gleichgesetzt werden.

(3) Der Grenzwert für die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Luft DAC ist diejenige Aktivitätskonzentration eines Radionuklids in Luft,

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die bei einer Atemrate von 1,2 m(hoch)3 h(hoch)-i innerhalb eines Arbeitsjahres von 2.000 h zu einer Jahresaktivitätszufuhr in Höhe des ALI führt oder
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die bei einer Submersion innerhalb eines Arbeitsjahres von 2.000 h zu einer Strahlenbelastung führt, die den Grenzwerten im § 25 Abs. 1 entspricht.
Es gelten:
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für alle Radionuklide außer EdelgasenDAC*) = ALI/2.400 in Bq m(hoch)-3 mit ALI für Inhalation gemäß Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3,
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für Edelgase die in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3 angegebenen DAC für Submersion.

(4) Für die DAC von Radionuklidgemischen bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt § 26 Abs. 4 sinngemäß.

(5) Falls keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen werden, gelten die primären Grenzwerte für einzelne Personen aus der Bevölkerung als eingehalten, wenn die mittlere jährliche Aktivitätskonzentration in Luft

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für alle Radionuklide außer Edelgasen 1/100 DAC,
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für Edelgase 1/40 bzw. als Durchschnittswert pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren 1/200 der in Anlage 2 Tabelle 2 Spalte 3a angegebenen Werte
nicht übersteigt.

(6) Für Oberflächenkontaminationen gelten die in Anlage 2 Tabelle 3 angegebenen Grenzwerte. Für Tritium sind die in Tabelle 3 für Beta-Oberflächenkontamination angegebenen Werte mit dem Faktor 100 zu multiplizieren. Bei Einhaltung der Grenzwerte der Oberflächenkontaminationen brauchen die von diesen Kontaminationen verursachten Strahlenbelastungen beim Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß § 25 nicht berücksichtigt zu werden.

(7) Auf der Grundlage von arbeitsplatzbezogenen Analysen, die zu spezifischen Belastungsmodellen führen, können abweichende Oberflächenkontaminationsgrenzwerte abgeleitet und durch das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz autorisiert werden.
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*) In diesem Wert ist die äußere Strahlenbelastung nicht berücksichtigt.