(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 26 AtStrlSVDBest Sekundäre Grenzwerte

(1) Bei äußerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die folgenden sekundären Grenzwerte eingehalten werden:

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bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV für die maximale Oberflächendosis am Körperrumpf und Kopf: 50 mSv pro Jahr.Für Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
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bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV für die maximale Äquivalentdosis unter der Annahme von Referenzbedingungen gemäß Tabelle Anlage 1: 50 mSv pro Jahr.Für Frauen unter 45 Jahren 13 mSv in 3 aufeinanderfolgenden Monaten;
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bei Photonenstrahlung von 10 keV bis 10 MeV und bei Neutronenstrahlung bis zu 20 MeV für die maximale Äquivalentdosis an den Händen: 500 mSv pro Jahr;
-
bei Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und für Betastrahlung für die maximale Oberflächendosis: 500 mSv pro Jahr und
-
für die Augenlinse: 150 mSv pro Jahr.
Für Strahlungsenergien außerhalb der genannten Energiebereiche und andere Strahlenarten werden sekundäre Grenzwerte bei der Erteilung der Erlaubnis festgelegt.

(2) Die für den Nachweis der Einhaltung der im Abs. 1 genannten sekundären Grenzwerte notwendigen Berechnungsgrundlagen und meßtechnischen Vorschriften werden in Standards festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte kann auch mit den Strahlenbelastungen nachgewiesen werden, die die in der staatlichen Überwachung eingesetzten Personendosimeter anzeigen.

(3) Bei innerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte der Strahlenbelastung gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bzw. Spalte 4 angegebenen Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr ALI für Inhalation und für Ingestion nicht überschritten werden.

(4) Für ein Radionuklidgemisch bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt:



mit
ALIGem.
- Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr für das Radionuklidgemisch
pi
- relativer Anteil des i-ten Radionuklids an der Gesamtaktivität des Gemisches
ALIi
- Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr für das i-te Radionuklid
n
- Anzahl der Radionuklide im Gemisch.

(5) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung gelten die primären Grenzwerte für Strahlenwerktätige als eingehalten, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:



mit
Ij
- Jahresaktivitätszufuhr des j-ten Radionuklids
ALIj
- Grenzwert der Jahresaktivitätszufuhr des j-ten Radionuklids
Hd
- maximale Oberflächendosis am Körperrumpf für Photonenstrahlung im Energiebereich von 10 keV bis 10 MeV bzw. maximale Äquivalentdosis für
  Neutronen bis 20 MeV unter Referenzbedingungen gemäß Abs. 1
Hs
- Oberflächendosis für Photonenstrahlung unterhalb 10 keV und Betastrahlung.

(6) Für die äußere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten als sekundäre Grenzwerte 1/10 der Grenzwerte gemäß Abs. 1 und für die Augenlinse gilt ein Grenzwert von 50 mSv pro Jahr. Die zusätzliche Forderung im § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(7) Für innere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten, wenn keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen werden, 1/100 der Werte gemäß Abs. 3. Sind nur Erwachsene betroffen, gilt 1/10 und als Durchschnittswert über einen Zeitraum von 50 Jahren 1/50 der angegebenen Werte.

(8) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.