Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Bei äußerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die folgenden sekundären Grenzwerte eingehalten werden:
(2) Die für den Nachweis der Einhaltung der im Abs. 1 genannten sekundären Grenzwerte notwendigen Berechnungsgrundlagen und meßtechnischen Vorschriften werden in Standards festgelegt. Die Einhaltung der Grenzwerte kann auch mit den Strahlenbelastungen nachgewiesen werden, die die in der staatlichen Überwachung eingesetzten Personendosimeter anzeigen.
(3) Bei innerer Bestrahlung gelten die Grenzwerte der Strahlenbelastung gemäß § 25 Abs. 1 als eingehalten, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 Spalte 3 bzw. Spalte 4 angegebenen Grenzwerte der Jahresaktivitätszufuhr ALI für Inhalation und für Ingestion nicht überschritten werden.
(4) Für ein Radionuklidgemisch bekannter prozentualer Zusammensetzung gilt:
(5) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung gelten die primären Grenzwerte für Strahlenwerktätige als eingehalten, wenn die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
(6) Für die äußere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten als sekundäre Grenzwerte 1/10 der Grenzwerte gemäß Abs. 1 und für die Augenlinse gilt ein Grenzwert von 50 mSv pro Jahr. Die zusätzliche Forderung im § 25 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(7) Für innere Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung gelten, wenn keine anderen Festlegungen in Rechtsvorschriften oder bei der Erteilung der Erlaubnis getroffen werden, 1/100 der Werte gemäß Abs. 3. Sind nur Erwachsene betroffen, gilt 1/10 und als Durchschnittswert über einen Zeitraum von 50 Jahren 1/50 der angegebenen Werte.
(8) Bei kombinierter äußerer und innerer Bestrahlung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung ist Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.