Ausfertigungsdatum: 11.10.1984
(1) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung der Strahlenwerktätigen in 12 aufeinanderfolgenden Monaten die folgenden primären Grenzwerte:
50 mSv als effektive Äquivalentdosis, |
500 mSv als Äquivalentdosis für die Organe und Gewebe |
und |
150 mSv als Äquivalentdosis für die Augenlinse. |
(2) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung pro Jahr als Grenzwert der effektiven Äquivalentdosis 5 mSv und als Grenzwert der Äquivalentdosis für Organe und Gewebe 50 mSv. Zusätzlich ist zu sichern, daß der Durchschnittswert der effektiven Äquivalentdosis pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren auf 1 mSv begrenzt wird.