(AtStrlSVDBest)
Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 25 AtStrlSVDBest Primäre Grenzwerte

(1) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung der Strahlenwerktätigen in 12 aufeinanderfolgenden Monaten die folgenden primären Grenzwerte:

50 mSv als effektive Äquivalentdosis,
500 mSv als Äquivalentdosis für die Organe und Gewebe
und
150 mSv als Äquivalentdosis für die Augenlinse.


Im Falle von Inkorporationen tritt an die Stelle der Äquivalentdosis die 50-Jahre-Folgeäquivalentdosis. Für Frauen unter 45 Jahren gilt als zusätzlicher Grenzwert 13 mSv für die Äquivalentdosis des Uterus in drei aufeinanderfolgenden Monaten.

(2) Bei der Anwendung der Atomenergie gelten für die individuelle Strahlenbelastung von einzelnen Personen aus der Bevölkerung pro Jahr als Grenzwert der effektiven Äquivalentdosis 5 mSv und als Grenzwert der Äquivalentdosis für Organe und Gewebe 50 mSv. Zusätzlich ist zu sichern, daß der Durchschnittswert der effektiven Äquivalentdosis pro Jahr über einen Zeitraum von 50 Jahren auf 1 mSv begrenzt wird.