(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 3 AtStrlSV

(1) Die Leiter der Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben in Wahrnehmung ihrer Verantwortung für den Schutz der Gesundheit und Arbeitskraft der Werktätigen sowie für den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt Atomsicherheit und Strahlenschutz in die Leitung und Planung des Reproduktionsprozesses einschließlich Forschung und Entwicklung einzubeziehen. Sie tragen die Verantwortung für die Einhaltung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet von Atomsicherheit und Strahlenschutz, den Erlaß von betrieblichen Festlegungen und ihre Durchsetzung sowie für die Erfüllung der vom staatlichen Kontrollorgan erteilten Auflagen. Sie haben zu sichern, daß bei Gefährdungen für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für die Umwelt sofort Maßnahmen zu ihrer Abwendung eingeleitet werden.

(2) Die leitenden Mitarbeiter der Betriebe, in denen Atomenergie angewendet wird, haben in ihrem Verantwortungsbereich Atomsicherheit und Strahlenschutz zu gewährleisten.

(3) Zur unmittelbaren Anleitung und Beaufsichtigung der Werktätigen, die beruflich in Strahlenschutzbereichen tätig sind (nachfolgend Strahlenwerktätige genannt), und des Bedienungspersonals sind leitende Mitarbeiter oder andere Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis als verantwortliche Mitarbeiter für Atomsicherheit und Strahlenschutz (nachfolgend verantwortliche Mitarbeiter genannt) zu benennen. Sie sind im Rahmen der dem Betrieb erteilten Erlaubnis zur Anwendung der Atomenergie für die Durchführung und Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz, insbesondere für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften und der betrieblichen Festlegungen, verantwortlich.

(4) Die Verantwortung der Leiter der Betriebe, der leitenden Mitarbeiter und der verantwortlichen Mitarbeiter wird durch die Einsetzung von Kontrollbeauftragten oder die Tätigkeit des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz nicht eingeschränkt.

(5) Die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten für die Leiter der Betriebe gelten auch für die Leiter der Staatsorgane, in deren Bereichen unmittelbar Atomenergie angewendet wird.

(6) Erfolgt der Einsatz von Strahleneinrichtungen oder der Verkehr mit radioaktiven Stoffen nicht durch Betriebe, sondern durch Bürger, so tragen sie die Verantwortung für den Strahlenschutz.