(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 2 AtStrlSV Ziele

Durch Atomsicherheit und Strahlenschutz sind folgende Ziele zu erreichen:

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der Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und unter genetischen Aspekten auch der Folgegenerationen vor der schädigenden Einwirkung ionisierender Strahlung,
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der Schutz der Umwelt vor radioaktiver Verunreinigung, insbesondere durch verantwortungsbewußte Handhabung radioaktiver Stoffe und sichere Verwahrung radioaktiver Abfälle,
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der Schutz der Werktätigen in Kernanlagen sowie von anderen Bürgern in der Umgebung von Kernanlagen und von Sachwerten durch strikte Beachtung und Durchsetzung der Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes,
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der Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen gegen kriminelle Angriffe und unbefugte Einwirkungen,
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die Erfüllung des zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Internationalen Atomenergieorganisation abgeschlossenen Sicherheitskontrollabkommens durch Nachweis des Einsatzes von Kernmaterial für ausschließlich friedliche Zwecke.