(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 4 AtStrlSV Erlaubniserteilung

(1) Voraussetzung für die Anwendung der Atomenergie ist eine Erlaubnis des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) In Abhängigkeit von der Art der Anwendung der Atomenergie erfolgt die Erlaubnis durch Genehmigung, Registrierung oder Anmeldung.

(3) Eine Genehmigung ist erforderlich für

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einzelne Etappen des Einsatzes von Kernanlagen,
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den Betrieb von Strahleneinrichtungen und den Verkehr mit radioaktiven Stoffen, sofern nicht in der Bauartzulassung für Strahleneinrichtungen oder umschlossene Strahlenquellen eine Registrierung oder Anmeldung oder eine Befreiung von Genehmigung, Registrierung und Anmeldung festgelegt wurde.
Die Genehmigung ist durch den Betrieb zu beantragen.

(4) Die Genehmigung wird auf der Grundlage von Zustimmungen zu einzelnen Stufen und Teilen der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben erteilt, sofern die Art der Anwendung der Atomenergie dies erfordert. Nach Erteilung der Genehmigung können weitere Zustimmungen zu Teilvorhaben und speziellen Arbeiten erforderlich sein.

(5) Eine Registrierung des Betriebs von Strahleneinrichtungen oder des Verkehrs mit umschlossenen Strahlenquellen ist erforderlich, wenn die Bauartzulassung gemäß § 5 dies festlegt und die Einhaltung der in der Bauartzulassung oder in Rechtsvorschriften festgelegten Anwendungsbedingungen nachgewiesen und bestätigt wird. Der Betrieb hat die dafür erforderlichen Unterlagen zu übersenden.

(6) Für den Betrieb von Strahleneinrichtungen oder den Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen ist eine Anmeldung erforderlich, wenn die Bauartzulassung gemäß § 5 dies ausweist und die Einhaltung der in der Bedienungsanleitung festgelegten Anwendungsbedingungen durch den Anmelder bestätigt wird.

(7) In der Bauartzulassung gemäß § 5 kann die Befreiung von Genehmigung, Registrierung und Anmeldung für den Betrieb von Strahleneinrichtungen oder den Verkehr mit umschlossenen Strahlenquellen festgelegt werden.

(8) Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zur Anwendung der Atomenergie, bei deren Nutzung Atomsicherheit und Strahlenschutz beachtet werden müssen, bedürfen der Registrierung.