(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 11 AtStrlSV Strahlenschutzgrenzwerte

(1) Primäre Grenzwerte für die individuelle Strahlenbelastung von Strahlenwerktätigen und einzelnen Personen aus der Bevölkerung werden vom Präsidenten des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt. Diese dürfen nicht überschritten werden.

(2) Auf der Grundlage der primären Grenzwerte werden zur Durchführung praktischer Strahlenschutzmaßnahmen sekundäre Grenzwerte, abgeleitete Grenzwerte, betriebliche Grenzwerte, Referenzschwellen sowie Freigrenzen festgelegt.

(3) Bei dem Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 sind Strahlenbelastungen, die nicht durch die Anwendung der Atomenergie verursacht werden, und Strahlenbelastungen von Patienten infolge medizinischer Maßnahmen nicht zu berücksichtigen.

(4) Die Grenzwerte gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Strahlenbelastungen von Patienten infolge von medizinischen Maßnahmen.