(AtStrlSV)
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz

Ausfertigungsdatum: 11.10.1984


§ 12 AtStrlSV Optimierung

Strahlenschutzmaßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, daß bei der Anwendung der Atomenergie die individuellen und kollektiven Strahlenbelastungen der Strahlenwerktätigen und der Bevölkerung sowie die Kontamination der Umwelt so niedrig gehalten werden, wie mit einem gesellschaftlich annehmbaren Aufwand erreichbar ist. Festlegungen dazu trifft das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.