Sonstige EreignisseKriterium E 2.5.1
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Vollständiger Ausfall der Primärkühlmittelpumpen (gilt nicht für TRIGA- und Schwimmbadreaktoren).
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Vollständige Blockade von Kühlkanälen durch lose Teile oder Fremdkörper.
Kriterium N 2.5.1Schaden am Reaktorkern, an Reaktorbehältereinbauten, Reaktorbeckeneinbauten oder Primärwärmetauschereinbauten.Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und nicht auf systematische Schwachstellen hinweisen.Kriterium N 2.5.2Ein loses Teil oder ein Fremdkörper
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im Reaktorbecken oder Reaktorbehälter oder im Primärkühlkreislauf oder
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in einer anderen Einrichtung des Sicherheitssystems,
wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion, wie zum Beispiel die Gewährleistung der Integrität oder Kühlung der Brennelemente, beeinträchtigt werden kann.Bei TRIGA-Reaktoren und Schwimmbadreaktoren ist die Feststellung eines losen Teils oder eines Fremdkörpers nicht zu melden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass dieses Teil oder dieser Fremdkörper auch unter ungünstigeren Umständen als im aktuellen Fall zu
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einer Beeinträchtigung der Kühlung,
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einer Beeinträchtigung der Abschaltfunktion oder
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zu einem Brennelementschaden
hätte führen können.Kriterium N 2.5.3Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.Kriterium N 2.5.4
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Schäden an Primärkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.
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Vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen während des nuklearen Leistungsbetriebes; bei Schwimmbadreaktoren auch vollständiger Ausfall von Primärkühlmittelpumpen kurz nach Abschaltung des Reaktors.
Kriterium N 2.5.5Ausfälle von mehr als einer Hauptpumpe des Sekundärkreislaufes während des nuklearen Leistungsbetriebes, sofern der Sekundärkreislauf sicherheitstechnische Aufgaben wahrnimmt.Kriterium N 2.5.6Ausfall der Netzversorgung, sofern dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung nicht mehr gewährleistet ist.Kriterium N 2.5.7Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.Nicht zu melden ist eine Reaktorschnellabschaltung,
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die ohne sicherheitstechnisches Erfordernis gezielt vom Personal oder automatisch zum Schutz der Experimentiereinrichtungen durchgeführt wird,
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die eindeutig auf eine Netzstörung zurückzuführen ist (gilt nicht für Anlagen, bei denen dadurch die elektrische Versorgung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung für die Nachwärmeabfuhr beeinträchtigt ist),
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die in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung erfolgt; soweit in den Betriebsvorschriften für die „geringe Reaktorleistung“ nichts anderes definiert ist, ist die Reaktorleistung gering bei einer Leistung von weniger als 5 Prozent,
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die bei Nullleistung ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt oder
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die bei Personalausbildung bei Reaktorbetrieb ohne erforderliche Zwangskühlung erfolgt.
Kriterium N 2.5.8Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.Kriterium N 2.5.9Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.