(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
    
        (2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12: 
        
            - 1.
- 
                Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes, 
- 2.
- 
                Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, 
- 3.
- 
                Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie 
- 4.
- 
                Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes. 
        (3) Diese Verordnung gilt nicht 
        
            - 1.
- 
                für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie 
- 2.
- 
                
                    für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern 
                     
                        - a)
- 
                            kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und 
- b)
- 
                            das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der  Strahlenschutzverordnung beträgt.