(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes.
(2) Für folgende Aufbewahrungen, Anlagen und Einrichtungen gelten die §§ 6 bis 8, § 9 Absatz 2 und § 12:
- 1.
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Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes,
- 2.
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Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes,
- 3.
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Anlagen nach § 9b des Atomgesetzes und die Schachtanlage Asse II sowie
- 4.
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Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes.
(3) Diese Verordnung gilt nicht
- 1.
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für Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 50 Kilowatt thermischer Dauerleistung nicht überschreitet, sowie
- 2.
-
für Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes, für Einrichtungen mit einer Genehmigung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, sofern
- a)
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kein Kernbrennstoff in der Anlage vorhanden ist und
- b)
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das verbliebene Aktivitätsinventar bei offenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 107fache und bei umschlossenen radioaktiven Stoffen nicht mehr als das 1010fache der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der
Strahlenschutzverordnung beträgt.