Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1985, 1583
§ 4 Abs. 3, § 4b Abs. 2 und § 25 Abs. 5 erfassen Kernbrennstoffe oder Kernmaterialien, deren Aktivität oder Menge
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in dem einzelnen Beförderungs- oder Versandstück oder
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in dem einzelnen Betrieb oder selbständigen Zweigbetrieb, bei Nichtgewerbetreibenden an dem Ort der Ausübung der Tätigkeit des Antragstellers
das 10(hoch)5fache der Freigrenze nicht überschreitet und die bei angereichertem Uran nicht mehr als 350 Gramm Uran 235 enthalten. Freigrenze ist die Aktivität oder Menge, bis zu der es für den Umgang einer Genehmigung oder Anzeige nach diesem Gesetz, dem
Strahlenschutzgesetz oder einer auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung nicht bedarf.