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Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente


Ausfertigungsdatum: 30.04.2009

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 V v. 29.11.2018 I 2034

Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhältnis zu anderen Vorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Einheitlicher Begleitschein
§ 5 Verbringungsverbot, Genehmigung
§ 6 Antragstellung
§ 7 Eingangsbestätigung und Informationsersuchen
§ 8 Verbringung in einen Mitgliedstaat
§ 9 Verbringung in ein Drittland
§ 10 Verbringung in das Inland aus einem Drittland
§ 11 Verbringung durch das Inland
§ 12 Unterrichtungen
§ 13 Übermittlung und Mitführen von Unterlagen
§ 14 Zustimmung zur Verbringung in das Inland aus einem Mitgliedstaat
§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
§ 16 Genehmigung durch andere Mitgliedstaaten
§ 17 Nicht zu Ende geführte Verbringungen
§ 18 Bestätigung über den Erhalt
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Mitwirkung der Zollstellen
§ 21 Aufbewahrung der einheitlichen Begleitscheine nach Abschluss des Verfahrens
§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage Einheitlicher Begleitschein für die Überwachung und Kontrolle von Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente (Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates)

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