Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung (AtAV)
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente

Ausfertigungsdatum: 30.04.2009


§ 22 AtAV Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.