(ArbnErfG)
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Ausfertigungsdatum: 25.07.1957


§ 1 ArbnErfG Anwendungsbereich

Diesem Gesetz unterliegen die Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten.