(AnsprÜbersV)
Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1978


§ 4 AnsprÜbersV

Die Blätter der Übersetzung sind mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Die Blattnummern sind unterhalb des oberen Randes in der Mitte anzubringen. Im Übrigen gilt für die Übersetzung § 6 Absatz 1, 2 Satz 2, 5 und 6, Absatz 3 Satz 1, 2 und 6 sowie Absatz 4 und 5 der Patentverordnung entsprechend.