(AnsprÜbersV)
Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1978


§ 3 AnsprÜbersV

Die Anlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welchem Antrag sie gehören. Das Aktenzeichen der europäischen Patentanmeldung ist unter Voranstellung der Abkürzung "EP" vollständig auf allen an das Patentamt gerichteten Sendungen mindestens im Kopf des jeweils ersten Blattes anzubringen.