(AnsprÜbersV)
Verordnung über die Übersetzungen der Ansprüche europäischer Patentanmeldungen

Ausfertigungsdatum: 18.12.1978


§ 2 AnsprÜbersV

Die deutsche Übersetzung der Patentansprüche ist dem Antrag nach § 1 als Anlage beizufügen.