Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass 
        
            - 1.
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                die Umsetzung des Härtefallprogramms ordnungsgemäß erfolgt, 
- 2.
- 
                alle Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels erfüllt werden und den beteiligten Personen die hierfür erforderlichen Informationen gegeben werden, 
- 3.
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                    das Arzneimittel nur in Verkehr gelangt, wenn auf den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren Umhüllungen mindestens folgende Angaben enthalten sind: 
                     
                        - a)
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                            Bezeichnung oder Code des Arzneimittels, 
- b)
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                            Name und Anschrift der verantwortlichen Person, 
- c)
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                            Chargenbezeichnung, 
- d)
- 
                            Art der Anwendung, 
- e)
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                            Wirkstoffbezeichnung, 
- f)
- 
                            Verfalldatum, 
- g)
- 
                            soweit erforderlich, Aufbewahrungs- und Lagerungshinweise, 
- h)
- 
                            Hinweis, dass das Arzneimittel ohne Genehmigung oder Zulassung im Rahmen eines Härtefallprogramms zur Verfügung gestellt wird, 
 
- 4.
- 
                
            
- 5.
- 
                die wesentlichen Unterlagen des Härtefallprogramms nach dessen Beendigung oder Abbruch mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.