Die verantwortliche Person nach § 3 Absatz 1 hat sicherzustellen, dass
- 1.
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die Umsetzung des Härtefallprogramms ordnungsgemäß erfolgt,
- 2.
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alle Bedingungen und Einschränkungen hinsichtlich der sicheren und wirksamen Anwendung des Arzneimittels erfüllt werden und den beteiligten Personen die hierfür erforderlichen Informationen gegeben werden,
- 3.
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das Arzneimittel nur in Verkehr gelangt, wenn auf den Behältnissen und soweit verwendet auf den äußeren Umhüllungen mindestens folgende Angaben enthalten sind:
- a)
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Bezeichnung oder Code des Arzneimittels,
- b)
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Name und Anschrift der verantwortlichen Person,
- c)
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Chargenbezeichnung,
- d)
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Art der Anwendung,
- e)
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Wirkstoffbezeichnung,
- f)
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Verfalldatum,
- g)
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soweit erforderlich, Aufbewahrungs- und Lagerungshinweise,
- h)
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Hinweis, dass das Arzneimittel ohne Genehmigung oder Zulassung im Rahmen eines Härtefallprogramms zur Verfügung gestellt wird,
- 4.
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- 5.
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die wesentlichen Unterlagen des Härtefallprogramms nach dessen Beendigung oder Abbruch mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; andere Vorschriften zur Aufbewahrung von medizinischen Unterlagen bleiben unberührt.