Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 01.05.1957


§ 3 AHStatGes

Bei der Anmeldung werden folgende Tatbestände erfaßt:

1.
Name des Schiffes oder Zulassungszeichen des Luftfahrzeuges; Ankunfts- oder Verladetag; Ein-, Um- oder Ausladehafen; im Freihafenverkehr das Lager oder der Betrieb; Anlaß der Warenbewegung; Verkehrsart;
2.
Benennung der Ware; Menge; Wert; Wertstellung; für den Warenverkehr maßgebende Währung; Herstellungs- oder Verbrauchsland, Versendungsland, Zielort oder Herstellungsort im Erhebungsgebiet; Verpackungsart und -merkmale oder das Beförderungsmittel; Anzahl und Merkzeichen der Güter;
3.
ferner
a)
Bei Einfuhr aus offenen Zollagern sowie bei Einfuhr im vereinfachten Zollverfahren (Sammelzollanmeldung oder Zollbehandlung ohne Abfertigung): Zollsatz, Grund der Zollbefreiung oder -ermäßigung;
b)
bei Schiffsbedarf: Bestimmung der gelieferten Waren für deutsche oder für fremde Fahrzeuge;
c)
bei Zwischenauslandsverkehr: das Land, durch dessen Gebiet die Waren gesandt werden, und bei Beförderung über See der Seeweg.

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Gem. Art. 4 iVm Art. 13 der Statistikänderungsverordnung vom 20.11.1996 I 1804 (StatÄndV 29-22-4) werden die Erhebungen mWv 27.11.1996 bis zum 30.6.2000 ausgesetzt