Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
Gesetz über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs

Ausfertigungsdatum: 01.05.1957


§ 3a AHStatGes

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind

1.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Intrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen;
2.
für den Bereich der Statistiken über den Warenverkehr mit Drittländern (Extrahandelsstatistik)
a)
Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4,
b)
EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4,
c)
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.